Differenzierungsklausel

(lat.: differentia = Verschiedenheit; clausula = Schlußsatz); unzulässige Klausel eines Tarifvertrages, die den Arbeitgeber verpflichtet, den tarifgebundenen Arbeitnehmern höhere Leistungen zu gewähren als den nicht tarifgebundenen, bzw. tarifvertragliche Leistungen überhaupt nur an organisierte Arbeitnehmer zu erbringen.

ist die als unzulässig angesehene Klausel von Tarifverträgen, die den Arbeitgeber verpflichtet, den tarifgebundenen Arbeitnehmern höhere Leistungen zu gewähren als den nicht tarifgebundenen bzw. tarifvertragliche Leistungen überhaupt nur an organisierte Arbeitnehmer zu erbringen. Lit.: Leventis, G., Tarifliche Differenzierungsklauseln, 1974

Klausel im Tarifvertrag, wonach bei der Gewährung von bestimmten Leistungen des Arbeitgebers nach der Zugehörigkeit zur Gewerkschaft zu unterscheiden sei. Danach sollen Gewerkschaftsmitglieder höheres Urlaubsgeld, höhere Leistungszulagen usw. erhalten. Dies geschieht häufig in Form der so genannten Spannenklausel, bei der der Anspruch des tarifgebundenen Arbeitnehmers immer um eine bestimmte Spanne höher sein soll, als der Anspruch des gewerkschaftlich nicht organisierten Außenseiters. Solche Differenzierungsklauseln sollen nach teilweise vertretener Auffassung zulässig sein, soweit sie den Betrag des Mitgliedsbeitrages (i. d. R. 1% des Bruttolohns) nicht überschreiten. Sie seien nur ein Ausgleich dafür, dass ansonsten auch Nichtorganisierte in den Genuss dessen kämen, was durch die Gewerkschaften mit den Mitgliedsbeiträgen erkämpft würde.
Dagegen werden solche Differenzierungsklauseln überwiegend — so auch vom Bundesarbeitsgericht — für unzulässig gehalten, da durch die Regelung ein Druck auf die nicht organisierten Arbeitnehmer ausgeübt werde, in die Gewerkschaft einzutreten. Dies verletzt die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit dieser Arbeitnehmer. Zudem würde der Arbeitgeber durch solche Klauseln verpflichtet, einen Anreiz zum Eintritt in die Gewerkschaft zu schaffen. Damit würde man ihn letztlich zur Unterstützung seines sozialen Gegenspielers verpflichten.

Lohngleichheit.

Im Arbeitsrecht :

Tarifausschlussklauseln.




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