Disziplinarverfahren

ist in den Disziplinarordnungen des Bundes u. der Länder, dem Deutschen RichterG u. der Wehrdisziplinarordnung geregelt. Es ist dem Strafverfahren nachgebildet. Bei Verdacht einer dienstlichen Verfehlung (verschiedentlich auch Dienstvergehen genannt) wird unter Leitung des Dienstvorgesetzten ein Vorermittlungsverfahren zur Aufklärung des Sachverhaltes durchgeführt. Er kann das Verfahren einstellen (Opportunitätsprinzip), Disziplinarverfügung ( Disziplinarmassnahmen) od. das förmliche D. beantragen. Gegen die Disziplinarverfügung ist Beschwerde an den nächsthöheren Dienstvorgesetzten möglich, gegen dessen Entscheidung Anrufung des Disziplinargerichts. Das förmliche D. wird durch schriftliche Verfügung (meist der Ernennungsbehörden) eingeleitet u. gliedert sich in die Untersuchung u. das Verfahren vor den Disziplinargerichten. Verhandlung vor diesen ist i. d. R. nichtöffentlich. Gegen das Urteil ist Berufung, vereinzelt auch Revision möglich (zuständig: Verwaltungsgerichte!). Ehrengericht.

Das zur Durchsetzung der Disziplinarbefugnis des Dienstherrn gegenüber dem Beamten vorgesehene Verfahren. Für den Bereich der Bundesbeamten war es vormals in der Bundesdisziplinarordnung (BDO) und ist es nunmehr im Bundesdisziplinargesetz (BDG) geregelt, ansonsten in entsprechenden Landesdisziplinarordnungen. Das Disziplinarverfahren wird bei Verdacht eines Dienstvergehens auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten durchgeführt, für welchen sich die Einleitung des Verfahrens als dessen Dienstpflicht darstellt (§ 17 Abs. 1 BDG). Der Beamte kann entsprechend § 18 BDG auch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst mit dem Ziel beantragen, sich von dein Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten (so genanntes Selbstreinigungsverfahren). In der Verfahrensgestaltung nach der Bundesdisziplinarordnung war das gegen Bundesbeamte geführte Disziplinarverfahren weitgehend dein Strafprozess angenähert, wohingegen die Regelungen des Bundesdisziplinargesetzes bewusst in Anlehnung an das Verwaltungsverfahrens-recht und Verwaltungsprozessrecht gestaltet worden sind. Inwieweit die nach dem Recht der Bundesdisziplinarordnung eingeleiteten Disziplinarverfahren nach dieser Verfahrensordnung oder nach den Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes fortgeführt werden, richtet sich nach den Übergangsbestimmungen des § 85 BDG. Grundsätzlich gilt dabei die Geltung des Bundesdisziplinargesetzes; eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden aber nach der Bundesdisziplinarordnung fortgeführt.

Nach dem Bundesdisziplinargesetz ist der Beamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu unterrichten und zu belehren (§ 20 Abs. 1 BDG). Ihm steht binnen eines Monates das Recht zur schriftlichen Äußerung zu (§ 20 Abs. 2 BDG). Das behördliche Disziplinarverfahren kann sodann durch Einstellungsverfügung, Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen werden (§§ 32 ff. BDG). Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann eine vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen anordnen (§ 38 BDG), wogegen der Beamte gerichtlichen Rechtsschutz begehren kann (§ 63 BDG). Gegen die Abschlussentscheidung im behördlichen Verfahren steht dem Beamten das Recht des Widerspruches zu (§ 41 BDG). Inhalt, Form und Frist der Disziplinarklage regeln die §§521T. BDG. Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten abgeschlossen worden, kann der Beamte bei Gericht die Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Verfahrens beantragen (§ 62 BDG). Das Bundesdisziplinargesetz enthält auch Verfahrensregelungen hinsichtlich der Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens und deren Kostenentscheidung, des Rechtes, unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsbeitrag oder eine Unterhaltsleistung zu gewähren, und einer Begnadigung (§§ 71 ff. BDG). Für Soldaten, Soldaten im Ruhestand und ehemalige
Soldaten gelten die besonderen Regelungen des Wehrdisziplinarverfahrens.

Das D. dient der Durchsetzung der Disziplinargewalt des Dienstherrn gegenüber den Beamten. Es gehört zum formellen Disziplinarrecht und ist teilweise dem Strafverfahren nachgebildet. Das D. gliedert sich in ein behördliches Disziplinarverfahren unter Leitung des Dienstvorgesetzten bei Verdacht eines Dienstvergehens zur Aufklärung des Sachverhalts; es endet durch Einstellung des Verfahrens, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder Erhebung der Disziplinarklage. Gegen die Disziplinarverfügung ist der Rechtsweg gegeben. Durch die Disziplinarverfügung können nur Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts ausgesprochen werden. Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben. Dafür sind bei den Verwaltungsgerichten besondere Kammern und Senate für Disziplinarsachen eingerichtet. Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.




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