doppelrelevante Tatsachen

Tatsachen, die im Strafprozess
— sowohl für den Schuldspruch als auch für den Rechtsfolgenausspruch Bedeutung haben. Problematisch ist insbesondere die Beschränkung von Rechtsmitteln auf das Strafmaß, wenn der Entscheidung doppelrelevante Tatsachen zugrunde liegen. Diese nehmen an der horizontalen Teilrechtskraft des Urteils hinsichtlich des Schuldspruchs teil, sodass das Rechtsnüttelgericht an die entsprechenden Feststellungen gebunden ist.
Z. I3. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr.1 StGB. Zwar handelt es sich bei den Regelbeispielen des § 243 StGB um Strafzumessungsregeln. Diese tragen aber gleichwohl in aller Regel den Schuldspruch, da sie das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben und damit der Tatausführung das entscheidende Gepräge geben (BGHSt 29, 359, 369; 30, 340, 345).
— sowohl für Schuldspruch und/oder Rechtsfolgenausspruch als auch für Prozessentscheidungen Bedeutung haben. In diesem Fall müssen die entsprechenden Feststellungen im Strengbeweis und nicht wie im Übrigen bei Prozessvoraussetzungen im Freibeweis erfolgen.
Beispiel: Verwandtschaftliche Beziehungen von Angeklagtem und Zeugen im Fall des § 173 StGB, die prozessual wegen § 52 StPO relevant sind.




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