Drittwirkung

der Grundrechte ist im Verfassungsrecht die (streitige) Frage der unmittelbaren Wirkung der Grundrechte außerhalb des Verhältnisses Staat - Einzelner. Das Grundgesetz ordnet sie nur in Art. 9 III 2 GG an. Mittelbar wirken die Grundrechte auf das übrige Recht über die Generalklauseln ein (z.B. § 242 BGB). Lit.: Jaensch, M., Die unmittelbare Drittwirkung der Grundfreiheiten, 1997; Guckelberger, A., Die Drittwirkung der Grundrechte, JuS 2003, 1151




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