drohende Zahlungsunfähigkeit

ist gegeben, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 lnsO). Drohende Zahlungsunfähigkeit kann der Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein, wenn der Schuldner den dafür erforderlichen Antrag stellt (§ 18 Abs. 1 InsO). Bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (z. B. offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) bildet die drohende Zahlungsunfähigkeit nur dann einen Eröffnungsgrund, wenn entweder alle Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person oder alle persönlich haftenden Gesellschafter oder alle Abwickler den Eröffnungsantrag stellen. Stellt nur ein einzelnes Vertretungsorganniitglied, ein einzelner persönlich haftender Gesellschafter oder ein einzelner Abwickler den Eröffnungsantrag, so kann die drohende Zahlungsunfähigkeit nur dann einen zulässigen Eröffnungsgrund darstellen, wenn der Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt ist (§ 18 Abs. 3 InsO). Die drohende Zahlungsunfähigkeit spielt als Eröffnungsgrund keine Rolle, wenn ein Gläubiger die Eröffnung des Verfahrens beantragt. Er könnte sonst mit einem so begründeten Antrag drohen, um vom (künftigen) Insolvenzschuldner vorzeitige Leistung oder sonstige unzulässige Sicherheiten zu erlangen.




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