Edelmetall

Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Edelmetalle, edelmetallhaltige Legierungen und deren Rückstände, Gemenge und Verbindungen von Edelmetallabfällen mit Stoffen anderer Art, Edelsteine, Halbedelsteine, Perlen und Gegenstände aus den genannten Stoffen erwirbt (§§ 1,3 des Gesetzes über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen), Edelmetalle im Sinne des G.es sind Silber, Gold, Platin und Platinmetalle. Metallhandel.

Der Handel mit E. (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle) unterliegt noch § 38 I Nr. 1 c GewO den Bestimmungen für überwachungsbedürftige Gewerbe und kann von Seiten der Länder durch Rechtsverordnung beschränkt werden. Verboten ist es, gewerbsmäßig (gewerbsmäßiges Handeln, Gewerbe) E. sowie Perlen und Edelsteine (einschließlich synthetischer Steine und Schmucksteine) von Minderjährigen zu erwerben; ein Verstoß wird auch bei Fahrlässigkeit als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 147 a GewO). Das Feilbieten und der Ankauf von E. im Reisegewerbe - ausgenommen Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 EUR und Waren mit Silberauflagen - sind verboten (§ 56 I Nr. 2 a GewO). Strafbar ist die fahrlässige Hehlerei von E. usw. durch Personen, die damit gewerbsmäßig Handel treiben oder die sie gewerbsmäßig einschmelzen bzw. ähnlichen Bearbeitungen unterziehen (§ 148 b GewO); s. a. Feingehalt.




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