Ehegattenerbrecht

Grundsätzlich ist der überlebende Ehegatte des Erblassers erbberechtigt. Die Höhe der Erbschaft hängt allerdings davon ab, ob der Erblasser Kinder oder Enkel hinterlassen oder ihn seine Eltern überlebt habten. Auch Geschwister des Erblassers oder Grosseltern könnten neben dem Ehegatten noch erben. Gibt es aber weder Kinder und deren Nachkommen oder die Eltern, die Grosseltern, Geschwister und deren Nachkommen, dann erbt der Ehegatte allein die ganze Erbschaft.
Sollte der Erblasser noch rechtzeitig vor seinem Hinscheiden allerdings die Scheidung bei Gericht beantragt haben - die Ehe muss also noch nicht geschieden sein -, dann entfällt auch das ganze Ehegattenerbrecht, wenn er anschliessend verstirbt.
Wenn die Ehegatten vor dem Tod des Erblassers im gesetzlichen Güterstand lebten - also keinen Ehevertrag geschlossen hatten - ist der Zugewinn zu berücksichtigen. Gegenüber den »Verwandten der ersten Ordnung«, also Kindern, Enkelkindern, Urenkeln, kommt zum gesetzlichen Erbteil von einem Viertel der Erbschaft ein weiteres Viertel dazu. Neben den »Verwandten der zweiten Ordnung«, also den Eltern, den Geschwistern und deren Kindern, und darüber hinaus neben den Grosseltern, erhält der Ehegatte als gesetzlichen Erbteil die Hälfte der Erbschaft und aus dem Zugewinn heraus ein weiteres Viertel der Erbschaft.
Nun könnte es allerdings für den überlebenden Ehegatten wirtschaftlich interessanter sein, den Zugewinnausgleich durchzuführen, wenn das gesamte Vermögen des Erblassers während der Dauer der Ehe erworben wurde. Über den Zugewinnausgleich erhält der überlebende Ehegatte dann auf jeden Fall die Hälfte des gesamten Vermögens, aus der verbleibenden Hälfte steht ihm dann noch einmal ein Pflichtteil zu - gegenüber den Erben der ersten Ordnung ist das ein Achtel aus der verbleibenden Hälfte, gegenüber den Erben der zweiten Ordnung ein Viertel. Der überlebende Ehegatte hat ein Wahlrecht, welche Lösung - die erbrechtliche oder die güterrechtliche - er bevorzugt.
Neben den Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Grosseltern erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich den sogenannten Voraus.

das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten (gilt nicht, wenn der Erblasser bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Scheidung diese beantragt oder ihr zugestimmt oder eine begründete Klage auf Eheaufhebung erhoben hatte). Beträgt neben Verwandten der 1. Ordnung (Erbfolge) 1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung oder Großeltern 1/2 und, falls von diesen keiner vorhanden ist, die ganze Erbschaft. Hinzukommen kann zum Ausgleich des Zugewinns 1/4 des gesetzlichen Erbteils, und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall ein Zugewinn erzielt worden ist. Vgl. auch Voraus.

(§1931 BGB) ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten, der mit dem Erblasser bis zu dessen Tod in gültiger Ehe gelebt hat. Es beträgt neben Verwandten der ersten Ordnung 1/4, neben Verwandten der zweiten Ordnung mindestens 1/2, neben entfernteren Verwandten als Großeltern 1/1. Unter den Voraussetzungen des §1933 BGB ist das E. von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten, der mit dem Erblasser bis zu dessen Tod in gültiger Ehe gelebt hat (Getrenntleben oder zerrüttete Ehe genügen grundsätzlich). Es beträgt neben Verwandten (Teilungsprinzip) der ersten Ordnung ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung mindestens die Hälfte, neben entfernteren Verwandten als Großeltern das Ganze der Erbschaft (§ 1931 BGB), wobei der gleichzeitig mögliche, in der Form der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel erfolgende Ausgleich des Zugewinns im Todesfälle (§ 1371 BGB) unberührt bleibt. Außerdem kann das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen abgeändert werden. Lit.: Wegmann, B., Ehegattentestament und Erbvertrag, 3. A. 2004; Kellermann, M., Die Auswirkungen einer Scheidung auf das Ehegattenerbrecht, JuS 2004, 1071

Erbfolge.




Vorheriger Fachbegriff: Ehegattenbesteuerung | Nächster Fachbegriff: Ehegattengesellschaft (-arbeitsverhältnis)


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen