Ehenichtigkeit

die rückwirkende Vernichtbarkeit einer Ehe aus besonders schwerwiegenden, schon bei der Eheschließung bestehenden Gründen; nur möglich bei Formmangel, soweit diese Mängel nicht -was bei vielen möglich ist - später geheilt worden sind (Eheschließung), Geschäftsunfähigkeit, Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit bei Abschluß der Ehe, bei Doppelehe und bei Ehe zwischen Verwandten oder Verschwägerten. Kann nur durch gerichtliches Urteil ausgesprochen werden, bis dahin ist die Ehe (im Gegensatz zur Nichtehe) voll gültig.

Während Ehescheidung und Eheaufhebung die Ehe nur für die Zukunft auflö- sen, beseitigt ein rechtskräftiges Nichtigkeitsurteil die Wirkungen der Ehe von Anfang an. Die Kinder aus der nichtigen Ehe bleiben aber ehelich. Nichtigkeitsgründe sind u. a.: a) Formfehler bei der Eheschliessung, ausser wenn die Ehegatten die Ehe fünf Jahre oder beim Tode eines Ehegatten mindestens drei Jahre lang geführt haben; b) Geschäftsunfähigkeit, Bewusstlosigkeit oder vorübergehende Geistesgestörtheit, sofern der betroffene Ehegatte die Ehe nicht fortsetzen will; c) Namensehe; d) Doppelehe; e) Verwandtenehe; f) Ehebruch, wenn nicht Befreiungerteilt wird. Nichtigkeitsklage können beide Ehegatten, der Staatsanwalt und bei Doppelehe auch der erste Ehegatte erheben, §§ 16 ff. EheG a. Eheverbot, Scheinehe.

war die Vernichtbarkeit der Ehe aus bestimmten Gründen (§§ 16ff. EheG, Formmangel, Geschäftsunfähigkeit, Doppelehe, Verwandtschaftsehe). Eheaufhebung

Die früher neben dem Vorliegen einer Nichtehe und der Möglichkeit der Eheaufhebung vorgesehene E. (insbes. bei Verstoß gegen die Form der Eheschließung oder gegen bestimmte Eheverbote) hat das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. 5. 1998 (BGBl. I 833) abgeschafft. Die Folgen rechtsfehlerhafter Eheschließung sind heute in den Vorschriften über die Eheaufhebung vereinheitlicht.




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