Ehevermittlung

Obwohl die Ehevermittlung offiziell zugelassen ist, besitzen die Institute in dieser Branche keinen einklagbaren Anspruch auf Vergütung ihrer Maklertätigkeit. Hat ein Kunde allerdings bereits ein Entgelt bezahlt, so kann er es im Nachhinein nicht mehr zurückverlangen, selbst wenn die geleisteten Dienste ihn nicht zufrieden stellen. Deshalb verlangen die meisten Agenturen bei Vertragsabschluss einen Vorschuss oder bereits das gesamte Honorar. Um sich vor Klagen von enttäuschten Heiratswilligen zu schützen und auch bei nicht zustande kommender Ehe ein Honorar zu erhalten, weichen die Institute vermehrt auf andere Vertragsgestaltungen aus; häufig sprechen sie von Partnerschaftsstatt von Ehevermittlungen. Die Gerichte müssen dann im Einzelfall abwägen, ob ein Maklerlohn gefordert werden kann.
§45 EheG; 656 BGB

auch Heiratsvermittlung oder Eheanbahnung; auf den Nachweis oder die Vermittlung eines Ehepartners gerichteter Vertrag. Wird dafür ein Lohn versprochen, begründet dies keine Verbindlichkeit, so daß der Ehemakler seinen Lohn nicht einklagen kann; andererseits kann das auf Grund des Versprechens Gezahlte nicht wegen mangelnder Verbindlichkeit zurückgefordert werden. In der Praxis wird daher meist eine Vorauszahlung verlangt.

Heiratsvermittler.

Der Ehemäkler hat für seine Tätigkeit keinen klagbaren Anspruch auf den Ehemäklerlohn, auch nicht, wenn er in Form eines Schuldanerkenntnisses o. dgl. versprochen wird (§ 656 BGB, sog. Naturalobligation; str., ob dies auch dem Anspruch aus einem zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehen entgegengehalten werden kann, sog. finanzierter Ehemäklervertrag). Doch kann das auf Grund eines Zahlungsversprechens Geleistete nicht mit der Begründung zurückgefordert werden, dass eine Verbindlichkeit nicht bestehe. Üblicherweise wird daher bei der entgeltlichen E. die Zahlung eines entsprechenden Vorschusses verlangt. Die Unklagbarkeit des Ehemäklerlohns steht einem Schadensersatzanspruch gegen den Ehemäkler aus positiver Vertragsverletzung nicht entgegen. Auf einen echten Dienstvertrag (Servicevertrag) ist § 656 BGB nicht anwendbar, wohl aber auch auf einen Eheanbahnungs- oder Partnerschaftsvermittlungsdienstvertrag (BGH NJW 1990, 2550, str.). Zur Überwachung der E. (Überprüfung der Zuverlässigkeit) s. i. E. § 38 GewO.




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