Ehre

Ansehen eines Menschen in der Gesellschaft. Die Ehre wird vom Recht in vielfacher Hinsicht geschützt, ohne daß dies ausdrücklich erwähnt wird. Sie ist ein Teil der «Würde des Menschen», die gemäß Art. 1GG «unantastbar» ist, das heißt weder durch den Staat noch durch Mitbürger verletzt werden darf. Wird sie dennoch verletzt (zum Beispiel durch eine Beleidigung), so ist dies strafbar. Außerdem hat der in seiner Ehre Verletzte gegen den Verletzer einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.

bedeutet a) den inneren Wert, die Würde des Menschen (innere Ehre), auf der seine Selbstachtung beruht; b) die Wertschätzung, den - guten - Ruf, den ein Mensch bei seinen Mitmenschen hat. In beiden Formen ist die E. rechtlich geschützt, strafrechtlich durch die Ehrenschutzbestimmungen gegen Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185, 186, 187 StGB), zivilrechtlich durch Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 824, 826 BGB).

ist der innere und äußere Wert eines Menschen, seine Würde und Geltung innerhalb der menschlichen Gesellschaft. Die Verletzung der Ehre ist strafbar (§§ 185 ff. StGB) und begründet in der Form der Verletzung eines Schutzgesetzes bzw. der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung. Gegenüber einer Störung der E. besteht ein Störungsabwehranspruch (Beseitigungsanspruch, Unterlassungsanspruch). Lit.: Siebrecht, /., Der Schutz der Ehre im Zivilrecht, JuS 2001, 337; Knebel, S., Die Ehrenschutz Vorschriften, 2004

, Strafrecht: ist nach h. M. der verdiente Geltungsanspruch einer Person, der durch deren sittliches Verhalten und das Fehlen elementarer menschlicher Unzulänglichkeiten geprägt wird. Nach dem überwiegend vertretenen „dualistischen Ehrbegriff\' sind zu unterscheiden:
— Die „innere Ehre” des Menschen als Träger geistiger und sittlicher Werte.
— Die „äußere Ehre”, d. h. der verdiente Achtungsanspruch des Individuums in der Rechtsgemeinschaft.
Die persönliche Ehre ist Schutzobjekt aller Ehrverletzungsdelikte des StGB, wobei die „innere Ehre”
durch die Strafbarkeit der Beleidigung, die „äußere
Ehre” vornehmlich durch §§ 186 ff. StGB (üble Nachrede, Verleumdung) geschützt wird. Da als
Angriff auf die Ehre nur eine Herabsetzung des „verdienten Geltungsanspruchs” in Betracht kommt, liegt ein solcher nur vor, wenn der Täter einem anderen zu
Unrecht Mängel zuschreibt, die — wenn sie vorlägen den Geltungswert des Betroffenen mindern würden. Dies ist anzunehmen, wenn dem Ehrträger seine Minderwertigkeit bzw. Unzulänglichkeit in sittlicher (z. B. Bezeichnung als „Hure”), personaler (z. B. Bezeichnung als „Vollidiot”) oder sozialer (z. B. Bezeichnung eines Arztes als „Metzger”) Hinsicht attestiert wird.

Die E., d. h. die Anerkennung vor sich selbst und insbes. die Wertschätzung der Person in der Gesellschaft, ist vom Gesetz nicht ausdrücklich - wie z. B. das Namensrecht - geschützt. Bei einer schuldhaften Ehrverletzung liegt jedoch regelmäßig eine strafbare Beleidigung und zivilrechtlich eine unerlaubte Handlung (Verletzung eines Schutzgesetzes, nämlich der Vorschriften des StGB über den Ehrenschutz) vor. Ferner ist die Ehre ein Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und wie dieses geschützt. Schon bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen - also ohne Verschulden -, insbes. bei unwahren bzw. ehrmindernden Veröffentlichungen durch Presse, Rundfunk und Fernsehen, kann daher ein Unterlassungsanspruch gegeben sein (zur Abgrenzung gegenüber der Pressefreiheit unerlaubte Handlung, 2 c). Über die strafrechtlichen Folgen einer Ehrverletzung Beleidigung.




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