Ehrengerichtsbarkeit

ist die frühere Bezeichnung der staatlichen Gerichtsbarkeit für die Angehörigen bestimmter freier Berufe; sie entscheidet durch Berufsgerichte über gewisse auf den Beruf bezogene Streitigkeiten (z. B. über Zulassung) und ahndet die Verletzung von Berufs- oder Standespflichten. Berufsgerichtliche Strafen werden von den Berufsgerichten nicht an Stelle der Strafgerichtsbarkeit verhängt, sondern treten, wenn zugleich Strafgesetze verletzt sind, neben sie; sie dienen dem besonderen Zweck, den Berufsstand reinzuhalten. Berufsgerichte gibt es insbes. für Rechtsanwälte (dort 4: Anwaltsgerichtsbarkeit), Patentanwälte, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Wirtschaftsprüfer (dort 5), Steuerberater. Voraussetzungen, Zuständigkeit und Verfahren sind z. T. bundesgesetzlich (vgl. z. B. §§ 92-161 a BRAO), im Übrigen landesgesetzlich geregelt.




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