Ehrloses Verhalten

der Ehegatten zueinander od. in besonderen Fällen auch zu Dritten kann Ehescheidungsgrund sein. Als ehrl. Verh. wird z. B. angesehen: Betätigung als Dirne (Prostitution), als Zuhälter, Begehung eines Sittlichkeitsdelikts, eines Kapitalverbrechens (Mord u. ä.), Straf- u. Steueranzeigen gegen den anderen Ehepartner.




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