Eigenbetrieb

ist das wirtschaftliche, grundsätzlich auf Gewinnerzielung angelegte Unternehmen einer Gemeinde (z.B. Stadtwerke) ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Der E. ist ein nichtrechtsfähiges, organisatorisch verselbständigtes Sondervermögen (eigene Buchführung, eigener Wirtschaftsplan). Er kann zu seinen Benutzern in öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelte Beziehungen treten. Bestimmungen über den E. enthalten Gemeindeordnungen und die Eigen- betriebsverordnung bzw. Eigenbetriebsgesetze. Der E. ist zu unterscheiden von der Eigengesellschaft, vom nichtwirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde und vom Regiebetrieb.

Lit.: Bolsenkötter, H./Dau, H./Zuschlag, E., Gemeindliche Eigenbetriebe und Anstalten, 5. A. 2004

Im Kommunalrecht: wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde ohne Rechtspersönlichkeit, das jedoch wirtschaftlich und organisatorisch verselbstständigt ist. Organe sind der Werksausschuss und die Werkleitung, die als selbstständige Behörde der Gemeinde gegenüber Dritten auftreten kann. Die Einzelheiten sind im jeweiligen Eigenbetriebsgesetz bzw. der Eigenbetriebsverordnung geregelt.

nicht rechtsfähige Unterorganisationen einer Gemeinde mit wirtschaftlichen Aufgaben, z. B. Wasserwerke, Verkehrsbetriebe. Keine E. sind nichtwirtschaftliche Anstalten (Anstalten des öffentlichen Rechts) wie Schlachthof, Theater, Friedhof. Die Gemeinde bestellt für die wirtschaftliche Führung ihrer E. eine Werksleitung, die sie durch einen gemeindlichen Werksausschuss kontrolliert. Näheres regeln die Gemeindeordnungen und z. T. die Eigenbetriebsverordnungen. Neuerdings geht man wegen der immer grösser werdenden Betriebe (bes. bei den Verkehrsbetrieben) oftmals zu eigenen gemeindlichen rechtsfähigen Kapitalgesellschaften über ("Städtische Verkehrsbetriebe AG").

sind wirtschaftliche Unternehmen einer Gemeinde, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen; sie können zu ihren Abnehmern (Benutzern) in öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Beziehungen stehen. Keine E. sind Betriebe, die von der Gemeinde als sog. Eigengesellschaft in der Form einer juristischen Person betrieben werden (z. B. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung; häufig bei Verkehrs- oder Versorgungsunternehmen), und solche, an denen die Gemeinde nur beteiligt ist. Keine E. sind auch gemeindliche Einrichtungen, die nicht wirtschaftliche Unternehmen sind (z. B. Schwimmbad, Schlachthof). S. a. Privatisierung.




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