Eigenständigkeit

das ursprüngliche Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften, ihre eigenen Angelegenheiten selbständig, ohne Eingriffe des Staates zu regeln (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Verfassung). Kirchenrecht, Trennung von Kirche und Staat.




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