Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen

• Die Eigentumsübertragung nach § 929 BGB ist ein eigenständiges, vom schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft zu unterscheidendes Rechtsgeschäft (Trennungsprinzip), das in seiner Wirksamkeit von diesem unabhängig ist (Abstraktionsprinzip). Die Übereignung ist ein zweiaktiger Tatbestand, sie erfordert Einigung und Übergabe. Bei der Einigung handelt es sich um einen dinglichen Vertrag, auf den die Vorschriften der §§ 104 ff. BGB Anwendung finden. Daher ist Stellvertretung hier unproblematisch möglich. Die Übergabe ist dagegen ein Realakt und verlangt den Besitzerwerb nach § 854 BGB. Stellvertretung ist hier nicht denkbar. Gleichwohl können Dritte in die Übereignung eingeschaltet werden, wenn es sich um Besitzdiener, Besitzmittler oder Geheißpersonen handelt.

Bei der Übergabe an einen Besitzdiener wird der Besitzherr automatisch unmittelbarer Besitzer. Schaltet der Erwerber einen Besitzmittler ein, so wird er automatisch mittelbarer Besitzer, wenn dieser den unmittelbaren Besitz an der Sache erlangt und zwischen beiden ein Besitzmittlungsverhältnis besteht, d.h. der unmittelbare Besitzer muß jedenfalls Fremdbesitzerwillen haben. Gibt der Besitzmittler die dingliche Einigungserklärung im fremden Namen, also in Vertretung des Erwerbers, ab, so findet kein Durchgangserwerb, sondern Direkterwerb statt. Ist die eingeschaltete Person weder Besitzdiener noch Besitzmittler, kommt schließlich ein Geheißerwerb in Betracht. Wichtig bei der Übergabe ist aber vor allem, daß der Veräußerer jegliche Besitzposition an der Sache aufgibt.

Die Einigung bei der Übereignung richtet sich immer nach § 929 S.1 BGB, die §§ 929 S.2, 930, 931 BGB modifizieren nur die Übergabe.

• § 929 S.1 BGB ist der Übereignungsgrundtatbestand. Der Erwerber muß unmittelbaren Besitz an der Sache erlangen. In der Ausnahmekonstellation des § 854 II BGB (Übereignung des Holzes im Walde) wird auch der Besitz durch rechtsgeschäftliche Einigung übertragen, was zur Folge hat, daß hier ausnahmsweise auch die Übergabe, die ja ansonsten Realakt ist, angefochten werden kann. Geschieht dies vor tatsächlicher Besitzergreifung des Erwerbers, führt dies sogar zum Abhandenkommen des Holzes.

• § 929 S.2 BGB vereinfacht die Übereignung, wenn der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist (brevi manu traditio = Übereignung kurzer Hand). Das ist nicht der Fall, wenn der Besitzherr eine Sache seinem Besitzdiener übereignen will, denn dieser hat nur Gewahrsam, vgl. Wortlaut § 855 BGB. Die Übereignung muß in diesem Fall wie beim Holz im Walde nach §§929S.1, 854 II BGB stattfinden.

• §§929S.1,930 BGB. Die Übergabe der Sache wird hier durch die Vereinbarung eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses (§ 868 BGB) ersetzt. Dabei bleibt der Veräußerer Besitzer, ändert aber nun seinen Besitzwillen, indem er fortan als Fremdbesitzer dem Erwerber den Besitz mit-telt. Egal ist dabei, ob der Veräußerer vorher unmittelbarer Besitzer, Mitbesitzer oder mittelbarer Besitzer war. Im letzteren Fall entsteht durch die Vereinbarung des Besitzkonstituts mehrstufiger mittelbarer Besitz, § 871 BGB. Der Veräußerer ist dann mittelbarer Fremdbesitzer 1. Grades, der Erwerber mittelbarer Eigenbesitzer 2. Grades. Da der Veräußerer bei der Übereignung nach §§929S.1, 930 BGB im Besitz der Sache bleibt, eignet sich dieser Tatbestand besonders für die Sicherungsübereignung.

• §§ 929 S.1, 931 BGB. An die Stelle der Übergabe tritt hier die Abtretung (§ 398 BGB) eines Herausgabeanspruchs des Veräußerers gegen einen Dritten, der die Sache in Besitz hat. Bei dem schuldrechtlichen Herausgabeanspruch handelt es sich in der Regel um den Anspruch des Veräußerers als mittelbarer Besitzer gegen den unmittelbaren Besitzer aus dem Besitzmittlungsverhältnis. Es genügt jedoch auch ein gesetzlicher Anspruch wie z.B. §§681, 667; 812; 823 BGB. Kein abtretbarer Herausgabeanspruch i.S.d. § 931 BGB ist dagegen § 985 BGB selbst, da er als Ausfluß des Eigentums nicht von diesem Stammrecht getrennt werden kann.

Die Eigentumsübertragung setzt neben Einigung und Übergabe die Berechtigung und die Verfügungsbefugnis des Veräußerers voraus. Berechtigt i.S.d. § 929 BGB ist regelmäßig der Eigentümer, daneben derjenige, dessen fehlende Eigentümerstellung mit Hilfe des § 185 BGB überwunden werden kann. Ausnahmsweise kann dem Eigentümer die Verfügungsbefugnis fehlen, z.B. bei relativen oder absoluten Verfügungsverboten, bei Anordnung von Testamentsvollstreckung (§22111 BGB) oder im Falle des Insolvenz, §§ 80; 81 InsO.




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