Eigentumsvermutung

Vermutung des Eigentums.

ist die gesetzliche Vermutung des Eigentums (z.B. bei Besitz einer beweglichen Sache § 1006 BGB, bei Besitz einer Sache eines oder beider Ehegatten § 1362 BGB).

, Familienrecht: Aus Gründen des Gläubigerschutzes wird nach § 1362 BGB vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Die Eigentumsvermutung soll im Vollstreckungsfall einen Beweisnotstand der Gläubiger verhindern, denen die Eigentumsverhältnisse an den vorhandenen beweglichen Sachen der Eheleute nicht bekannt sind. Die Eigentumsvermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die betreffende Sache im Besitz des Ehegatten befindet, der nicht Schuldner ist. Bei Sachen, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind, wird vermutet, dass sie (§ 1362 Abs. 2 BGB) dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind. Die Eigentumsvermutung nach § 1362 BGB kann aber widerlegt werden. Der nicht schuldende Ehegatte muss dazu seinen früheren Eigentumserwerb nachweisen, nicht notwendig allerdings den Fortbestand dieses Eigentums. Die Eigentumsvermutung nach § 1362 BGB wird zugunsten der Gläubiger ergänzt durch eine Gewahrsamsvermutung nach § 739 ZPO. Danach gilt für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Besitzer und Gewahrsamsinhaber. § 739 ZPO entlastet die Gläubiger damit vom sonst notwendigen Nachweis vollstreckungsrechtlichen Alleingewahrsams des schuldenden Ehegatten (§§ 808, 809, 883 ZPO). Eine analoge Anwendung des § 1362 BGB auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht möglich, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Die Zahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften nimmt ständig zu, der Gesetzgeber hat sich aber dennoch (bewusst) nicht für eine Ausdehnung der Vorschrift entschieden.
Sachenrecht: Nach § 1006 BGB wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache - widerlegbar - vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Trotz dieses scheinbar eindeutigen Wortlauts ist anerkannt, dass nicht generell vermutet wird, dass der Eigenbesitzer auch Eigentümer ist. Die Vermutung geht vielmehr nur dahin, dass die in § 1006 BGB genannten Besitzer bei Erwerb des Besitzes Eigenbesitz begründeten, dabei unbedingtes Eigentum erwarben und dieses während der Besitzzeit auch behielten.
Dementsprechend enthält § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB die Vermutung, dass der gegenwärtige Besitzer bei Begründung des unmittelbaren Besitzes Eigenbesitzer geworden ist und diese Eigenbesitzbegründung zum Eigentumserwerb geführt hat. Darauf aufbauend wird auch der Fortbestand des Eigentums vermutet. Die Vermutung zugunsten des gegenwärtigen Eigenbesitzers gilt jedoch gern. § 1006 Abs. 1 S. 2 BGB nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, es handelt sich um Geld oder Inhaberpapiere.
Nach § 1006 Abs. 2 BGB wird auch zugunsten eines früheren Besitzers vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei. Den vorstehenden Ausführungen entsprechend ist damit gemeint, dass der frühere Besitzer bei Erwerb des Besitzes Eigenbesitz begründet, dabei Eigentum erworben und dieses während der Besitzzeit nicht wieder verloren hat. Relevant wird diese Vermutung jedoch nur dann, wenn keine Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB für einen gegenwärtigen Eigenbesitzer spricht.
§ 1006 Abs. 3 BGB ordnet schließlich an, dass die Vermutungen aus Abs. 1 und Abs. 2 im Falle eines mittelbaren Besitzes für den mittelbaren Besitzer gilt. Daraus ergibt sich folgende Vermutungsreihenfolge: Der mittelbare Besitzer wird primär vor dem unmittelbaren, und dieser vor dem früheren Besitzer als Eigentümer vermutet.

zugunsten des Besitzers Besitz.




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