Eignungsuntersuchungen

Im Arbeitsrecht :

werden vielfach mit AN vor Begründung des Arbeitsverhältnisses angestellt. Soweit lediglich die manuelle Geschicklichkeit geprüft werden soll, sind sie arbeitsrechtl. zulässig. Bedenklich sind dagegen graphologische Gutachten, psychologische Eignungstests o. gentechnische Untersuchungen, da sie in den Intimbereich der Persönlichkeit eingreifen. Im allgemeinen wird die Einholung eines graphol. Gutachtens, namentl. bei leitenden Angestellten, für zulässig gehalten, wenn von ihnen z. B. ein handgeschriebener Lebenslauf verlangt u. vorgelegt wird. Die Einholung sei allgemein üblich, so dass der AN konkludent eingewilligt habe. Anders sei es bei Vorlage sonstiger schriftl. Unterlagen (NJW 76, 310). Gutachten zur Schri£tvergleichung nach §§ 441, 442 ZPO sind nicht geeignet das Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Die Verwendung derartiger Gutachten kann nur verhindert werden, wenn der Sachverständige wegen Befangenheit abgelehnt wird (AP 1 zu § 441 ZPO). Umstr. ist, welchen Umfang die Begutachtung haben darf Nach richtiger Ansicht darf keine allgemeine Persönlichkeitsanalyse verlangt werden, sondern nur die Frage gestellt werden, ob der AN für eine bestimmte Tätigkeit geeignet ist. Psycholog. Eignungstests dürfen nur angestellt werden, wenn der AN über den Zweck des Tests belehrt u. seine Einwilligung erteilt hat. In jedem Fall sind die Gutachten verschlossen zu halten. Ist mit Einwilligung des Probanden eine psychol. Eignungsuntersuchung vorgenommen worden, so darf sie, etwa im Kündigungsrechtsstreit eines Kraftfahrers, auch verwandt werden. Lit.: v. Hoyningen-Huene Beil 10 zu BB 91; Zeller BB 87, 2439.
brachte Sachen. Den AG trifft allgemein, also über die vereinzelten gesetzl. Sonderbestimmungen hinaus aufgrund der Fürsorgepflicht eine gesetzl. Obhuts- u. Verwahrungspflicht für die vom AN zur Arbeit mitgebrachten sog. e. S. Diese Pflicht erstreckt sich auf die 1. persönlich unentbehrlichen, 2. unmittelbar arbeitsdienlichen, aber nicht notwendigen sowie 3. mittelbar arbeitsdienlichen S. des AN; nicht dagegen auf solche S., die mit dem Arbeitsverhältnis in keinerlei Zusammenhang stehen, z. B. Fotoapparate, wertvoller Schmuck, es sei denn, dass dem AN deren Einbringung ausdrücklich o. betriebsüblich (Juwelierverkäuferin) gestattet ist. Persönl. unentbehrl. S. des AN sind alle, die er benötigt, um die Arbeitsstelle zu erreichen u. sich zur Arbeitsleistung fähig zu halten, z. B. Strassen- u. Arbeitskleidung (AP 75 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht), Fahrkarten, angemessener Geldbetrag, Uhr usw. Unmittelb. arbeitsdienl., aber nicht notwendige S. sind solche, die nach ihrer Zweckbestimmung mit dem Arbeitsverhältnis im engen Zusammenhang stehen (Tabellen, Fachbücher, Werkzeug usw.). Mittelb. arbeitsdienl. S. sind diejenigen, deren Verwendung im Arbeitsverhältnis zweckmässig ist, vor allem die privateigenen Verkehrsmittel (Fahrräder, Kraftfahrzeuge). Für die persönl. unentbehrl. S. des AN hat der AG geeignete Verwahrungsmöglichkeiten zu schaffen, da er damit rechnen muss, dass der AN sie zum Betr. mitbringt. Er hat also ggf. einen Schrank, in Grossbetr. eine gesicherte Kleiderablage, Spinde usw. zur Verfügung zu stellen (zur Versicherung: AP 1 zu § 611 BGB Parkplatz). Für unmittelb. arbeitsdienl. Sachen hat er regelmässig in gleicher Weise zu sorgen, wenn diese vom AN zu stellen sind (AP 2 zu § 324 BGB (Werkzeug), in anderen Fällen nur dann, wenn er von deren Einbringung Kenntnis hatte, zumind. damit rechnen musste. Für mittelb. arbeitsdienl. S.
hat der AG zu sorgen, wenn ihm dies nach Treu u. Glauben
billigerweise zuzumuten ist. Grundsätzl. wird eine Unterbringungsmöglichkeit für Fahrräder geschaffen werden müssen (Fahrradständer); benutzen die AN üblicherweise PKW, wird der AG auch Parkplatz zur Verfügung stellen müssen, wenn er dadurch nicht übermässig u. unverhältnismässig belastet wird (AP 7 zu § 618 BGB). Diesen hat er auch dann verkehrssicher zu halten, wenn eine Pflicht zur Bereitstellung nicht bestand (AP 58 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht). Über den Umfang der vorzunehmenden Sicherungen entscheiden die Umstände des Einzelfalles (AP 1 zu § 611 BGB Parkplatz). Im allgem. wird er für ausreichende Beleuchtung, Erfüllung der Streupflicht (NJW 66, 202), ausreichende Weite der Abstellfläche (AP 4 zu § 611 BGB Parkplatz) u. Sicherung gegen vorbeifliessenden Verkehr (AP 26 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht) sorgen müssen. Sofern der AG seiner Fürsorgepflicht für e. S. vorsätzlich o. fahrlässig nicht nachkommt, hat er dem AN den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§§ 276, 249 BGB [zu Immissionsschäden: AP 4 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung). Hat dieser ihm zumutb. eigene Sicherungen unterlassen, z. B. sein Fahrrad nicht an den Ständer angeschlossen, so mindert sich die Haftung wegen mitwirkenden Verschuldens (§ 254 BGB). Keine Schadensersatzpfl. besteht für solche Schäden, vor denen man sich auch im allgemeinen Strassenverkehr nicht schützen kann, also Schädigungen durch Dritte auf Parkplatz, auch wenn Gebühr für Überlassung der Stellplätze (AP 4 zu § 611 BGB Parkplatz) entrichtet wird. Ein Haftungsausschluss des AG ist zwar nicht grundsätzl. verboten, aber für Vorsatz nach § 2761I BGB u. für grobe Fahrlässigkeit wegen Verstosses gegen die Fürsorgepflicht (AP 26 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht) unwirksam. Insbesond. ist der Haftungsausschluss durch vertragl. Einheitsregelung unwirksam, wenn der AG seine Fahrzeuge nicht haftpflichtversichern braucht (AP 5 zu § 611 BGB Parkplatz = NZA 90, 345 = DB 90, 690). Auch eine Betriebsvereinbarung kann nicht nur eine Regelung zum Inhalt haben, die in einem Haftungsausschluss zugunsten des AG besteht (AP 26 a. a. 0.). Eine einseitige Freizeichnung durch einen Aushang im Betr. ist nicht möglich, auch wenn der Aushang vom Betriebsratsvorsitzenden mit unterzeichnet ist. Verbotswidrig abgestellte Kfz. kann der AG u. U. auf Kosten des AN abschleppen lassen (DB 77, 1754, EzA 12 zu § 249 BGB). Lit.: Parkplatz: Kressel RdA 92, 169.




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