Eingebrachte Sachen

Sachen, die zum Beispiel ein Mieter in seiner Wohnung ren Eigentümer ist. Diese Sachen haften dem Vermieter für den Mietzins. Zahlt der Mieter nicht, so kann der Vermieter die Sachen auf Grund eines Urteils pfänden und versteigern lassen (§559BGB). Versucht der Mieter, eingebrachte Sachen aus der Wohnung zu entfernen («Rücken»), so kann der Vermieter ihn mit Gewalt daran hindern und sich selbst in den Besitz der Sachen setzen (§561 BGB). Ähnliches gilt für den Verpächter und den Gastwirt (Hotelier) hinsichtlich der eingebrachten Sachen des Pächters beziehungsweise des Gastes.

Wohnraummietvertrag (3), Gastwirtshaftung, Fürsorgepflicht, Verwahrung.




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