Einheitsgesellschaft

eine Unternehmensform der Montanindustrie, in der ein erweitertes Mitbestimmungsrecht (Mitbestimmung) der Arbeitnehmer besteht.

GmbH & Co. KG, bei der die Kommanditisten auch Gesellschafter der GmbH sind und als Einlage in die Kommanditgesellschaft ihren Geschäftsanteil an der GmbH leisten. Damit den Gläubigern der Gesellschaft außer dem Stammkapital der Komplementär-GmbH noch eine weitere Haftungsmasse zur Verfügung steht, gilt die Einlage gern. § 172 Abs. 6 S.1 HGB als nicht geleistet, soweit sie in Einlagen der persönlich haftenden Gesellschafterin bewirkt wird, die Kommanditisten haften in diesen Fällen gem. § 171 Abs. 1 HGB persönlich bis zur Höhe der Einlage.

ist ein aus dem AHKG Nr. 27 herrührender Begriff. Damit sind Unternehmen gemeint, die im Bereich der Montanindustrie bei Entflechtung der Konzerne neu gebildet und denen die Produktionsanlagen der früheren Konzerne übertragen wurden. Bei E.en besteht die erweiterte Mitbestimmung (2) nach dem MitbestimmungsG für die Montanindustrie (BGBl. 1951 I 347).




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