Einkünfte aus gewerblicher Mitunternehmerschaft

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 u. 3 EStG gehören sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, denn Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG) sind weder körperschaftsteuer- noch einkommensteuerpflichtig (§ 1 KStG, juristische Personen bzw. § 1 EStG, natürliche Personen), sodass die Gewinnbesteuerung von Personengesellschaften durch Einzelbesteuerung der Gesellschafter erfolgt (ebenso bei gewerblich geprägten Personengesellschaften, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG).
Gesellschafter bzw. Mitunternehmer an einer Personengesellschaft können natürliche (auch minderjährige) Personen, alle juristischen Personen sowie Personenhandelsgesellschaften (GbR, OHG, KG, BFH GrS BSt131. II 1991, 691) sein.
Eine Mitunternehmerschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt voraus,
— dass es sich bei der Personengesellschaft um ein gewerbliches Unternehmen handelt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 EStG); die Eintragung einer OHG oder KG in das Handelsregister begründet eine widerlegbare Vermutung für ein gewerbliches Unternehmen (BFH BStBl. II 1978, 54; beachte z.B. unrichtige Eintragung in das Handelsregister); erfüllt nur eine Tätigkeit die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes bei einer Personengesellschaft mit mehreren Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht, so ist die Tätigkeit insgesamt als gewerbliche Tätigkeit anzusehen (§ 15 Abs. 3 Nr.1 EStG, Abfärbe- oder Infektionstheorie),
dass an dem Gewerbebetrieb mehrere Personen beteiligt sind (die Beteiligung am gewerblichen Unternehmen erfolgt i. d. R. durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages); entscheidend ist die wirkliche Natur des Rechtsverhältnisses (verdeckte Mitunternehmerschaft, BFH BStBl. II 1996, 66; faktische Mitunternehmerschaft, BFH BStBl. II 1997, 272; Gesellschaft, stille, Unterbeteiligung, Treuhand),
— dass der Mitunternehmer zusammen mit anderen Mitunternehmern Unternehmerinitiative entfalten kann (das Recht hat, die im Betrieb zu treffenden unternehmerischen Entscheidungen zu beeinflussen) und Unternehmerrisiko trägt (Beteiligung am Gewinn und Verlust und am Vermögen einschließlich stiller Reserven und Geschäftswert sowie persönliche Außenhaftung, BFH GrS BStB1. II 1984, 751).
Zur Ermittlung der Einkünfte aus gewerblicher Mitunternehmerschaft muss zunächst der Gewinn der Gesellschaft festgestellt werden (die Gesellschaft ist damit Gewinnermittlungssubjekt zur Ermittlung der Einkunftsanteile der Mitunternehmer, BFH BStBl. II 1986, 10; Einkünfteermittlung des gewerblichen Mitunternehmers).
Zur gleichmäßigen Besteuerung der Gesellschafter und aus Gründen der Verfahrensökonomie erfolgt die Feststellung des gewerblichen Gewinns der Gesellschaft und die Zurechnung der Gewinnanteile auf die Gesellschafter durch die Finanzbehörden im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO.
Weitere Besonderheiten ergeben sich bei Schwester-Personengesellschaften, Personengesellschaften, doppelstöckigen, —) Familienpersonengesellschaften sowie bei der Gütergemeinschaft, ehelichen, als Mitunternehmerschaft.




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