Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Arbeitnehmer und gleichgestellte Versorgungsempfänger erzielen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19
Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG; wegen der Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Besteuerung der Beamtenpensionen und der Sozialversicherungsrenten: BVerfG
BStBl. II 2002, 618, Alterseinkünftegesetz). Einkünfte sind der Überschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Die Tätigkeit muss mit Uberschusserzielungsabsicht (Gewinnerzielungsabsicht, Einkunftsarten) erfolgen. Die Aufzählung der Bezüge von Arbeitnehmern in § 19 Abs. 1 EStG ist beispielhaft.
Der Begriff des Arbeitnehmers lässt sich steuerlich in drei Gruppen einteilen. Arbeitnehmer sind nach den
Erläuterungen in § 1 Abs. 1 EStDV Personen, die in
öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind (gegenwärtiges Dienstverhältnis)
oder waren (früheres Dienstverhältnis) und aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen, sowie deren Rechtsnachfolger, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen.
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dabei ist Voraussetzung, dass die tätige Person unter der Leitung des Arbeitgebers tätig wird
oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 1 Abs. 2 EStDV, z.B. auch der Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH). Die Beurteilung des Einzelfalles muss
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Abwägung aller Umstände erfolgen (BFH BStB1.II 1985,
51), da die Beschreibung des steuerlichen Arbeitnehmerbegriffes als Typusbegriff nur durch eine größere und unbestimmte Anzahl von Merkmalen erfolgen kann (jedoch in Abgrenzung zur sozial- und arbeitsrechtlichen Einordnung, BFH BStBl. II 1999, 534).
Ehegatten-Arbeitsverhältnisse sind bürgerlich-rechtlich möglich und müssen steuerlich grundsätzlich
anerkannt werden (Verbot der Benachteiligung von
Ehe und Familie, Art. 6 Abs. 1 GG, BVerfG BStB1.II 1962, 492). An solche Vereinbarungen und an die
Durchführung dieser Arbeitsverträge werden allerdings von der Rechtsprechung und Verwaltung strenge Anforderungen gestellt (u. a. zur Sicherstellung, dass es
sich bei dem Arbeitslohn nicht um private Unterhaltsleistungen handelt, BFH BStBl. II 1989, 354 und 655).
Die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses setzt deshalb voraus
* dass der Arbeitsvertrag vor Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen wird (Schriftform nicht zwingend erforderlich),
- dass die Hauptvertragspflichtigen hinsichtlich Art und Umfang der Tätigkeit und Höhe des Arbeitslohnes klare und eindeutige Vereinbarungen treffen,
- dass eine Vertragsgestaltung wie üblicherweise unter fremden Dritten getroffen wird (sog. Fremdvergleich),
dass die Vertragsvereinbarungen tatsächlich durchgeführt werden (tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung, regelmäßige und objektiv erkennbare Lohnzahlungen (Zahlung auf ein gemeinsames Ehegattenkonto in Form eines sog. Oder-Kontos steuerlich unschädlich, BVerfG BStBl. II 1996, 34).
Wegen der möglichen Nichtanerkennung der Lohnzahlungen als Lebensführung, Kosten der, i. S. d.
§ 12 EStG vgl. BFH BStBl. II 1983, 91 (pauschale
Lohnversteuerung als Betriebsausgabe); 1988, 606 (Weihnachtsgratifikation ausschließlich an Ehegatten);
1993, 604 (Versorgungszusage) und der Versagung der
steuerlichen Anerkennung bei Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern vgl.
BFH BStBl. II 1988, 877; 1994, 298 (Mithilfe in der
Arztpraxis des Vaters); 1995, 394 (Arbeiten zur Vorbereitung und Durchführung der Lehrertätigkeit der
Mutter). Aushilfstätigkeiten studierender Kinder im elterlichen Betrieb auf arbeitsvertraglicher Grundlage können dagegen anerkannt werden (BFH BSt131. II 1989, 453).
Arbeitslohn (Arbeitsentgelt) sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis, einem
früheren oder im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis zufließen (§ 2 LStDV). Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die
Einnahmen gewährt werden (§ 2 Abs. 1 S. 2 LStDV). Beim Arbeitslohn muss es sich um Einnahmen in Form eines Zuflusses von Gütern in Geld oder Geldeswert handeln.
In aller Regel ist der Arbeitslohn der sog. Bruttoarbeitslohn als Barbezug (Gehalt, Lohn, Provision, Gratifikationen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld,
Tantiemen nach dem Geschäftsergebnis). Zum Bruttoarbeitslohn gehören auch der Arbeitnehmeranteil
zur Sozialversicherung (BFH BStBl. II 1986, 747) und
die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer (wg. der „Steuer auf Steuer” bei Nettolohnvereinbarung,
bei der der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer selbst tragen will und deshalb zur Steuerermittlung hinzugerechnet wird, vgl. R39 b
Abs. 1 LStR 2008). Der Arbeitslohn kann auch durch Leistungen eines Dritten dem Arbeitnehmer zufließen (z. B. Arbeitgeber wirkt an der Verschaffung von Preisvorteilen von dritter Seite mit; freiwillig gewährte Trinkgelder, BFH BStBl. Il 1999, 361).
Sachbezüge (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge, insb. Kraftfahrzeuggestellung) und Personalrabatte sind ebenfalls Arbeitslohn
(geldwerter Vorteil) und sind als Einnahmen mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG), soweit die erhaltenen Vorteile 50 € je Kalendermonat übersteigen. Vorteile, die dem Arbeitnehmer „lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen” zufließen (BFH BStBI.II 1986, 406 und 557; 1987, 355; 1993, 687; 1994, 771; 1997, 146) haben dagegen keinen Entlohnungscharakter, da insoweit das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers überwiegt (z.B. Betriebsveranstaltungen). Die Beurteilung muss nach dem Gesamtbild der Verhältnisse erfolgen (BFH BStBl. II 1993, 640). Die auf den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil entfallende Lohnsteuer hat der Arbeitgeber anhand der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln.
Aufmerksamkeiten und Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen gehören grundsätzlich nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Sachleistungen des Arbeitgebers (Geldzuwendungen stellen immer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar) auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen (R 19.6 Abs. 1 LStR 2008). Bei Sachleistungen an einzelne Arbeitnehmer darf allerdings der Wert nicht mehr als 40 € betragen, wenn die Zuwendung aus einem besonderen persönlichen Anlass erfolgt (z.13. Geburtstag, R 73 Abs. 1 S.2 LStR).
Von der Steuerpflicht sind bestimmte Bar- und Sachbezüge nach §§ 3, 3 b EStG (Steuerbefreiungen) ausgenommen (z. B. Wehrsold, Reisekosten, Umzugsvergütungen, Trinkgelder, bestimmte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit).




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