Einrede des nichterfüllten Vertrags

gegenseitiger Vertrag (1).

Leistungsverweigerungsrecht jeder selbst nicht vorleistungspflichtigen Partei eines gegenseitigen Vertrages bezüglich der ihr obliegenden Leistung bis zur vollständigen und ordnungsgemäßen Bewirkung der Gegenleistung (§ 320 Abs. 1 S. 1 BGB).
§ 320 Abs.1 S.1 BGB gewährt ein besonderes Zurückbehaltungsrecht für gegenseitige Ansprüche. Es ist - anders als das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 273 Abs. 1 BGB (das einen Zusammenhang zwischen zwei zunächst selbstständigen Ansprüchen erst herstellt) - Ausdruck des (bestehenden) funktionellen Synallagmas. Es bezweckt einerseits die Ausübung von Druck auf den Schuldner der Gegenleistung zur Bewirkung derselben, andererseits die Sicherung der eigenen Leistung.
Voraussetzung des Leistungsverweigerungsrechts ist die Gegenseitigkeit von Leistung und Gegenleistung. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem jeweiligen Parteiwillen; ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis besteht jedenfalls zwischen den Hauptleistungspflichten, aber auch einzelne Nebenleistungspflichten können nach dem Willen der Parteien in das Gegenseitigkeitsverhältnis einbezogen sein. Ausgeschlossen ist das Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Schuldner selbst vorleistungspflichtig ist (der Vorleistungspflichtige kann aber u. U. die Unsicherheitseinrede geltend machen, § 321 BGB). Eine solche Vorleistungspflicht kann sich aus den vertraglichen Regelungen ergeben, aber auch aus dem Gesetz.
Vorleistungspflichtig sind etwa mangels abweichender vertraglicher Regelungen Wohnungsmieter (1556b Abs.1 BGB), Grundstücks- oder Schiffsvermieter (1579 Abs. 1 BGB), Verpächter (1587 Abs. 1 BGB), Arbeitnehmer und Dienstverpflichtete (1614 BGB), Werkunternehmer (1641 BGB) und entgeltliche Verwahrer (1699 BGB).

Der Schuldner kann sich auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen, wenn die wirksam begründete und fällige Gegenleistung nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß (z. B. wenn noch ein Anspruch auf Nacherfüllung nach §§ 439, 635 BGB besteht) erbracht wurde. Wurde die Gegenleistung teilweise erbracht, kann das Zurückbehaltungsrecht nur ausgeübt werden, wenn dies nicht (wie bei Geringfügigkeit des noch ausstehenden Teils) gegen Treu und Glauben verstößt (§320 Abs. 2 BGB). Die Verjährung des Anspruchs auf die Gegenleistung steht der Einrede nicht entgegen, wenn sich die Ansprüche auf Leistung und Gegenleistung in der Vergangenheit unverjährt gegenübergestanden haben (§ 215 BGB). Ausgeschlossen ist die Berufung auf das Leistungsverweigerungsrecht nach h. M., wenn sich der Schuldner selbst nicht vertragstreu verhält.
Rechtsfolge der berechtigterweise erhobenen Einrede ist, dass der Schuldner seine Vertragspflicht nur erbringen muss, wenn ihm der Gläubiger die Gegenleistung ordnungsgemäß anbietet. Solange das Zurückbehaltungsrecht besteht, ist die Nichtleistung des Schuldners keine Pflichtverletzung und kann auch keinen Verzug begründen. Der Gläubiger kann die Leistung nur bei gleichzeitigem Anbieten der Gegenleistung verlangen; eine Abwendungsbefugnis durch Sicherheitsleistung (wie nach § 273 Abs. 3 BGB) steht ihm nicht zu (§ 320 Abs. 1 S. 3 BGB). Im Prozess führt die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nicht zu einer vollständigen Klageabweisung, sondern zur eingeschränkten Verurteilung Zug um Zug gegen
Bewirkung der Gegenleistung (§ 322 Abs. 1 BGB). Vollstreckt werden kann aus einem solchen Urteil nur nach Bewirken der Gegenleistung oder bei Annahmeverzug des Schuldners (§§ 322 Abs. 3, 274 Abs. 2 BGB, §§ 756, 765 ZPO).




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