Einsichtsrecht

ein subjektives und einklagbares Recht auf Einsichtnahme Öffentlicher oder privater Schriftstücke (z. B. Akten, Bücher, Urkunden). Bsp.:
E. des Gesellschafters einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in die Geschäftsbücher, § 716 BGB; Vorlegung von Sachen und Urkunden; E. in ein eröffnetes Testament, § 2264 BGB; E. in das Grundbuch, § 12 GBO; E. in die öffentlich geführten Register (wie Güterrechts-, Handels- oder Vereinsregister) usw.




Vorheriger Fachbegriff: Einsichtsfähigkeit | Nächster Fachbegriff: Einsperren


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen