Einsturz

Entsteht durch E. eines Gebäudes ein Schaden, so haftet der Besitzer des Grundstückes auch dann, wenn zwar der Geschädigte dessen Verschulden nicht nachweisen, aber auch der Besitzer sein Nichtverschulden nicht beweisen kann, § 836 BGB. Die Haftung für solche Schäden beruht auf der Vermutungdes Verschuldens des Besitzers. Zur Abwendung seiner Haftung muss er beweisen, dass er die zur Verhütung der Gefahren erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.




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