Einstweilige Einstellung

der Zwangsvollstrekkung. Sie kann vom Prozessgericht oder vom Vollstreckungsorgan angeordnet werden, wenn glaubhaft (Glaubhaftmachung) ist, dass eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung fehlt oder ihr Rechte Dritter entgegenstehen (einstweilige Anordnung).

(der Zwangsvollstreckung) Vollstreckungsschutz, Zwangsversteigerung. S. a. vorläufige Einstellung (strafprozessual), einstweilige Anordnung.




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