Einziehung im Zivilverfahren

Bei Abtretung, Pfändung od. Verpfändung (Pfandrecht) einer Forderung steht Einziehung der Forderung dem neuen Gläubiger zu (Abtretung, § 398ff. BGB; § 1279ff. BGB). Auch der Niessbraucher einer Forderung ist zur Einziehung berechtigt (§§ 1074, 1078 BGB). - Gericht ist zur Einziehung der von ihm ausgestellten Zeugnisse berechtigt, wenn sie entweder kraftlos oder unrichtig geworden sind (z.B. Erbschein, Testamentsvollstreckerzeugnis, §§ 2361, 2368 BGB). - Einziehung von GmbH-Anteilen: § 34 GmbH-G, von Aktien: §2371 ff. AktienG.




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