Einziehungsbeteiligte

Einziehung im Strafverfahren und §§ 431 ff. StPO, § 87 OWiG.

im Strafverfahren ist, der geltend macht, ihm gehöre od. stehe der einzuziehende Gegenstand zu od. erbesitze ein Recht ändern einzuziehenden Gegenstand (z.B. Pfandrecht), dessen Erlöschen im Falle der Einziehung angeordnet werden könnte. Der Einziehungsbeteiligte ist bereits im Ermittlungsverf. zu hören; im Strafverf. ordnet das Gericht (im Bussgeldverf. die VerwBeh.) auf Antrag seine Beteiligung an (§§ 431, 432 StPO, § 87 O WiG). Im Strafverfahren (ebenso auch im Bussgeldverfahren) hat der E, die Rechte des Angeklagten (des Betroffenen), kann also auch selbständig Rechtsmittel einlegen (Betroffener nur, wenn Wert des einzuziehenden Gegenstandes EUR 200, übersteigt, § 87 Abs. 5 OWiG, Rechtsbeschwerde), das jedoch i. d. R. auf die Einziehung beschränkt ist. Gleiches gilt für den Einspruch gegen Strafbefehl, Strafverfügung, Bussgeldbescheid.




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