Eisenbahn

Nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme der Strassenbahnen, der Bergbahnen und sonstiger Bahnen besonderer Bauart. Über Bau, Betrieb und Verkehr der E. kann die Bundesregierung Rechtsverordnungen erlassen. Die nichtbundeseigenen E.en unterliegen der Landesaufsicht. Für alle dem öffentlichen Verkehr dienenden E.en gilt die Eisenbahn-Verkehrsordnung. Hauptbestimmungen: Abschlusszwang (Beförderungszwang) für die Beförderung von Personen und Gütern, Haftung für die Bediensteten, gleiche Tarife gegenüber jedermann, eingehende Beförderungsbedingungen vgl. z. B. Standgeld, Regelung der Haftung für Verlust und Beschädigung im Eisenbahnfrachtgeschäft. - Eisenbahnunfall ist jeder Unfall, bei dem eine E. beteiligt ist. Dabei gelten zunächst die allgemeinen Regeln für unerlaubte Handlungen. Darüber hinaus besteht eine erweiterte Eisenbahnbetriebshaftung (Gefährdungshaftung); 1) Wenn beim Betrieb einer E. ein Mensch getötet oder verletzt wird, haftet der Betriebsunternehmer für den dadurch entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verschulden verursacht ist (§ 1 ReichshaftpflichtG vom 7.6. 1871); 2) Wenn beim Betrieb einer E. oder Strassenbahn eine Sache beschädigt wird, ist der Betriebsunternehmer ebenfalls zum Schadenersatz verpflichtet bis zu einem Höchstbetrag von 25 000 EUR, wenn nicht der Schaden durch höhere Gewalt oder, wenn die Bahn innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Strasse liegt, durch ein unabwendbares Ereignis verursacht ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit der Fahrzeuge oder Bahnanlagen noch auf einem Versagen ihrer Verrichtungen (nicht Vorrichtungen!) beruht (§§ 1,
2 des Sachschadenhaftpflichtgesetzes). E.en im Sinn beider Gesetze sind alle auf Schienen durch eigene Kraft fortbewegten Bahnen; der Begriff ist also weiter als der des allg. Eisenbahngesetzes.

ist das auf Schienen laufende, dem öffentlichen oder ihm ähnlichen Verkehr dienende Transportmittel. Der Unternehmer einer E. haftet nach den §§ 1 ff. HPflG für betriebsbedingte Schäden aus Gefährdungshaftung. Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form betrieben. Bundeseisenbahnvermögen, -Deutsche Bahn Aktiengesellschaft Lit.: Thoma, A. u.a., Kommentar zur Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung, 4. A. 2001; Marschall, E./Schweinsberg, R., Eisenbahnkreuzungsgesetz, 5. A. 2000; Däubler, W., Zug Verspätungen als Rechtsproblem, NJW 2003, 2651; Eisenbahnrecht (Lbl.), hg. v. Kunz, W., 2004; Beck’scher AEG Kommentar (Allgemeines Eisenbahngesetz), hg. v. Hermes, G. u.a., 2006

1.
E. ist nach § 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) eine öffentliche Einrichtung oder ein privatrechtlich organisiertes Eisenbahnunternehmen, das Gütertransport oder Personenbeförderung betreibt (E.-Verkehrsunternehmen), Schienenwege baut und unterhält oder die technischen Betriebs- und Sicherheitssysteme führt (E.-Infrastrukturunternehmen). Ein E.-Infrastrukturunternehmen hat seine Infrastruktur diskriminierungsfrei gem. § 14 AEG zur Verfügung zu stellen. S. Deutsche Bahn AG, Regionalbahn und nicht-bundeseigene Eisenbahn.

2.
Tarife (Beförderungsentgelte und -bedingungen) gelten im Personenverkehr zusammen mit der Eisenbahn-Verkehrsordnung und der VO (EG) 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Eisenbahn-Verkehrsordnung, 2). Die Entgelte bedürfen im Personenverkehr der Genehmigung (§ 12 III AEG), die Bedingungen immer. Nachteilige Änderungen der Bedingungen werden i. d. R. erst einen Monat nach öffentlicher Bekanntmachung wirksam (§ 12 VI AEG). Für Personen und Gepäck besteht im öffentlichen Verkehr eine Beförderungspflicht gem. § 10. Haftungsfragen regeln neben dem HaftpflichtG (Eisenbahnbetriebshaftung) die E.-VerkehrsO und international die Bestimmungen von COTIF, CIV und CIM; zu Verspätungsschäden s. Fahrgastrechte (Eisenbahnverkehr).

3.
Die dauerhafte Stilllegung von Schienenwegen bedarf nach § 11 AEG der Genehmigung. Das Eisenbahnbundesamt entscheidet hierüber im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde. Die Freistellung von Grundstücken von Bahnbetriebszwecken erfolgt durch die zuständige Planfeststellungsbehörde gem. § 23 AEG. Die Nutzung der internationalen Schienennetze außerhalb der EU für Güter- und Personenbeförderung basiert i. W. auf COTIF (Transeuropäische Netze).

4.
S. a. Beförderung gefährlicher Güter; Immissionsschutzrecht; Schienenfahrzeuge; Verkehrsrecht (2).




Vorheriger Fachbegriff: Einzugstellen | Nächster Fachbegriff: Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen