elektronische Form

besondere Form des Rechtsgeschäfts, die bei der Vornahme von Rechtsgeschäften im Wege des elektronischen Datenaustausches die Schriftform ersetzt, soweit dies nicht gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 126 Abs. 3 BGB).
Ausgeschlossen ist die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form z.B. gem. §§ 484 Abs. 1 S. 2, 492 Abs. 1 S.2, 623, 761 S.2, 766 S.2, 780 S.2, 781 S. 2 BGB.
Soweit die elektronische Form an die Stelle der gesetzlichen Form treten soll, muss über den Inhalt des Rechtsgeschäfts ein elektronisches Dokument erstellt werden, dem der Name des Ausstellers hinzuzufügen ist und das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (v. 16.5. 2001, BGB1.1 S. 876 m. Änd.) zu versehen ist (§ 126a Abs. 1 BGB). Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleich lautendes Dokument elektronisch signieren (§ 126a Abs. 2 BGB).

Nach den Begriffsdefinitionen in § 2 Nr.1, 3 Signaturgesetz sind eine elektronische Signatur Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen, und eine qualifizierte elektronische Signatur eine elektronische Signatur, die auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruht und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt wird.
Soll die elektronische Form an die Stelle einer rechtsgeschäftlich vereinbarten Form treten oder wurde sie von vornherein als Form vereinbart, bestimmen sich die für die Formeinhaltung erforderlichen Kriterien vorrangig nach dem Inhalt der Vereinbarung. Nach der Auslegungsregel des § 127 Abs. 1 BGB gelten im Zweifel die Anforderungen des § 126a BGB für die Ersetzung der gesetzlichen Schriftform. Soweit kein anderer Wille anzunehmen ist, genügen aber auch eine andere, nicht qualifizierte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots-und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden (§ 127 Abs. 3 BGB).
Da die elektronische Form — anders als die herkömmliche Schriftform — gewisse technische Anforderungen an alle Parteien des Rechtsgeschäfts stellt, kann sie nur dann die Schriftform ersetzen, wenn alle Parteien hiermit einverstanden sind. Hierfür genügt aber ggf. ein schlüssig erklärtes Einverständnis durch Teilnahme ans elektronischen Rechtsverkehr.

Form (1 a), Verkehr mit Gerichten.




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