Elternzeit

(§ 15 BEEG) ist die Eltern als Arbeitnehmern unter Zahlung von Erziehungsgeld/Elterngeld durch den Staat zur Erziehung eines Kindes gewährte arbeitsfreie Zeit von höchstens drei Jahren, die von jedem Elternteil allein oder von beiden El- temteilen gemeinsam genommen werden kann. Lit.: Ebener, J., Mutterschutz - Erziehungsgeld - El- temzeit, 9. A. 2005

Erziehungsurlaub.

1.
Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) v. 5. 12. 2006 (BGBl. I 2748) m. Änd. hat Anspruch auf Elterngeld, wer mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Der Anspruch steht Männern und Frauen gleichermaßen zu. Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Elterngeld wird in Höhe von 67 v. H. des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit (gedeckelt auf 1800 EUR monatlich) gezahlt. Das Erziehungsgeld für vor dem 1. 1. 2007 geborene Kinder wurde bis zu 24 Monaten gezahlt und betrug bis zu 450 EUR (Budget) pro Monat.

2.
Zugleich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit. Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Die Elternzeit kann von jedem Elternteil allein oder - auch anteilig - von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden (§ 15 BEEG). Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz (§ 18 BEEG).




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