Empfangsermächtigung

(§362 II BGB) heißt, daß der Gläubiger die Empfangszuständigkeit auf einen Dritten überträgt, so daß die Leistung an diesen für den Schuldner befreiende Wirkung hat. Voraussetzung ist, daß der Gläubiger dem Dritten nach § 185 I BGB eine entsprechende Einwilligung erteilt hat.

Einwilligung des Gläubigers in die Bewirkung der ihm geschuldeten Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB).
Da die Erfüllung nach heute h.M. kein Vertrag und damit auch keine Verfügung ist, kann § 185 BGB nur aufgrund des Verweises in § 362 BGB auf die Erfüllung angewandt werden. Die Empfangsermächtigung unterscheidet sich von der Einziehungsermächtigung dadurch, dass der lediglich Empfangsermächtigte die Forderung nicht selbst verlangen kann.




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