Entgeltumwandlung

bedeutet, dass ein Teil des Gehaltes des Arbeitnehmers nicht in bar ausbezahlt, sondern für den Aufbau der betrieblichen Altersvorsorge verwendet wird (Altersversorgung, betriebliche). Grundsätzlich haben Arbeitnehmer ab 1. 1. 2002 einen Anspruch auf E. zugunsten einer arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge. Soweit Tarifverträge vorliegen, ist eine E. nur zulässig, wenn der Tarifvertrag dies ausdrücklich vorsieht bzw. zulässt. Wird die E. vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen, so hat er jährlich einen Mindestbetrag umzuwandeln (§ 1 a I 4 BetrAVG). Bei Verwendung regelmäßigen Entgelts für die betriebliche Altersvorsorge kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden. Die durch die E. geleisteten Beiträge können auch bei der betrieblichen Altersvorsorge durch die Gewährung der Altersvorsorgezulagen gefördert werden (EStG § 10 a i. V. m. §§ 79 ff. EStG). Voraussetzung ist, dass die E. für Beiträge zum Pensionsfonds, der Pensionskasse oder der Direktversicherung durchgeführt wird (§ 82 II EStG). Des weiteren müssen die umgewandelten Beiträge individuell versteuert und sozialversicherungsrechtlich berücksichtigt worden sein.




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