Entschädigung
allgemein der Geldausgleich eines durch die Handlung eines Dritten zugefügten Schadens an immateriellen Gütern (Leben, Gesundheit, Freiheit usw.) oder am Vermögen. Im engeren Sinn der Ausgleich eines Schadens, der nicht durch eine schuldhafte oder sonst zum Schadenersatz verpflichtende Handlung verursacht wurde; die E. ersetzt i.d.R. nicht den vollen Schaden, insbesondere nicht den »entgangenen Gewinn, sondern nur den unmittelbaren Wertverlust. Wichtigste Fälle der E.: 1) für eine Enteignung, 2) für einen enteignungsgleichen Eingriff, 3) beim "»Aufopferungsanspruch, 4) für unschuldig erlittene Straf- oder Untersuchungshaft (Haftentschädigung, E. für Strafverfolgungsmassnahmen), 5) für ehrenamtliche Tätigkeit und Auftreten als Zeuge oder Sachverständiger. - Die Höhe der E. bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wert zum Zeitpunkt der Aufopferung. Der Wert zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung über den E.s-Anspruch ist nur dann entscheidend, wenn die entschädigungspflichtige Stelle die Zahlung verzögert oder einen offensichtlich zu geringen Betrag angeboten hat. Für E.s-Prozesse sind die Zivilgerichte zuständig. Enteignung Aufopferungsansprüche Sozialisierung Schadensersatz; Enteignung. ist vielfach der angemessene Ausgleich für einen erlittenen Schaden (Schadensersatz). Insbesondere ist der Staat bei Enteignung, enteignungsgleichem Eingriff, (Amtspflichtverletzung) und der Verhaftung oder Verurteilung Unschuldiger im Strafverfahren zu E. verpflichtet. Bei der E. wird der entstandene Schaden nicht unbedingt voll ausgeglichen. Lit.: Büchs, H., Handbuch des Eigentums- und Entschädigungsrechts, 3. A. 1996; Beilage zu NJW 2002, Heft 14; Rinne, E./Schlick, W., Die Rechtsprechung des BGH zu den öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen, NJW 2005, 3330 Enteignung, Schadensersatz u. im Folgenden. Steuersatzermäßigungen.
Weitere Begriffe : Verfolgungsrecht | Trennungsprinzip | Seerechtskonvention |
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