Entschädigungsrecht

, Sozialrecht: Soziales Recht gem. § 5 SGB I. Danach hat derjenige, der einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie angemessene wirtschaftliche Versorgung. Das Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung haben auch die Hinterbliebenen eines Beschädigten. Als soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden tritt das Entschädigungsrecht selbstständig neben die klassischen Bereiche Sozialversicherung, soziale Förderung und Fürsorge bzw. Sozialhilfe. Die Versorgungstatbestände im Einzelnen sind zum Teil vergleichbar mit dem Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung, quasi Arbeitsunfälle im Kriegsgeschehen, etc. So ist bei der Wehrdienstbeschädigung, ob während des Krieges oder im Wehrdienst bei der Bundeswehr, Voraussetzung die Ausübung militärischen Dienstes bzw. Wehrdienstes, die in einem Zurechnungszusammenhang zu einem unfallbringenden Verhalten stehen muss. Dieses muss wiederum kausal mit dem Unfallgeschehen und mit der herbeigeführten gesundheitlichen Schädigung sein. Bei Opferentschädigungsfällen reicht als Voraussetzung ein vorsätzlicher rechtswidriger, nicht auch schuldhafter, tätlicher Angriff, der kausal eine gesundheitliche Schädigung hervorruft, § 1 Abs. 1 OEG. Die gesundheitliche Schädigung wird als Dauerzustand dann durch die Gesundheitsstörung als Folge des Schädigungstatbestandes nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit ( seit 2008: dem Grad der Schädigungsfolge, GdS) bemessen. Auf der Leistungsseite im sozialen Entschädigungsrecht sind, neben den Ansprüchen auf Heil- und Krankenbehandlung sowie berufsfördernde Leistungen, §§ 10 ff. BVG, 26 BVG im Wesentlichen die Beschädigtenrente, zudem auch der Berufsschadensausgleich sowie bestimmte Hinterbliebenenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehen. Regelmäßig verweisen die neueren Entschädigungsgesetze, so das Soldatenversorgungsgesetz (SVG), das Zivildienstgesetz, das Opferentschädigungsgesetz (OEG), die SED-Unrechtsgesetze und auch die Vorschriften über die Entschädigung von Impfschäden im Infektions
Schutz-Gesetz auf die Normen des versorgungsrechtlichen „Grundgesetzes”, des Bundesversorgungsgesetzes. Für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der sozialen Entschädigung sind nach der speziellen Zuweisungsnorm des § 51 Abs. 2 S. 2 SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
Schulin, Betram: Soziale Entschädigung als Teilsystem kollektiven Schadensausgleichs. Köln u. a.,1981.




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