Entsprechungsklausel

(Modalitätenäquivalenz): Die Strafbarkeit des unechten Unterlassungsdelikts setzt gem. § 13 StGB neben einer Garantenstellung voraus, dass das Unterlassen der Erfolgsabwendung der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch Tun entspricht. Dies hat nach h. M. nur bei verhaltensgebundenen Delikten eigenständige Bedeutung, soweit das Unterlassen dem dort durch die Begehungsmodalitäten vertypten Unwertgehalt entsprechen muss. Bei nicht verhaltensgebundenen reinen Erfolgsdelikten hat die Entsprechungsklausel dagegen keine besondere Bedeutung.




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