Erb- und Pflichtteilsverzicht

Der Erb- und Pflichtteilsverzicht kann nur in Form eines notariellen Vertrages erklärt werden. Nur der Ehegatte des Erblassers oder seine Verwandten können zu dessen Lebzeiten
also nicht mehr nach dem Erbfall - durch einen Vertrag mit dem Erblasser selbst auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Beim Verzicht auf das Erbe erhält der Verzichtende keinen Pflichtteil und auch kein Erbe, er wird so behandelt, als gäbe es ihn gar nicht. Verzichtet er nur auf den Pflichtteil, dann behält er nach wie vor seinen Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil - es sein denn, der Erblasser hat ihn mittels Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Eine Anfechtung des Erbverzichts kann möglich sein, wenn man diesen nur aufgrund irrtümlicher Vorstellungen, arglistiger Täuschung oder unter Drohungen erklärt hat.
Für einen Erbverzicht ist keineswegs eine Abfindung als Grundvoraussetzung anzusehen. In vielen Fällen wird diese Abfindung allerdings gewährt werden.




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