Erbanfechtung

Die gesetzliche Erbfolge als solche kann nicht angefochten werden, anfechtbar sind ausschliesslich letztwillige Verfügungen, also in erster Linie Testamente oder gegebenenfalls Erbverträge.
Die Testamentsanfechtung wird von enttäuschten Erben durchaus gerne dann versucht, wenn das Erbe nicht so wie erwartet ausgefallen ist. Sie muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erfolgen und zwar vor Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem der vermeintliche oder tatsächliche Anfechtungsberechtigte von dem möglichen Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Der Anfechtende muss seine Gründe dem Nachlassgericht darlegen, die ihn zur Anfechtung führten und er muss diese Gründe auch beweisen können. Auf der anderen Seite der Anfechtung steht regelmässig derjenige, der mit dem Testament bedacht worden ist. Ein lang andauernder und oft auch teurer Erbschaftsstreit ist bei der Erbanfechtung in den meisten Fällen zu erwarten.




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