Erbausgleich

Neben der Ausgleichung von Zuwendungen bei ehelichen Kindern, die im Rahmen der Erbauseinandersetzung erfolgt, gibt es speziell bei nichtehelichen Kindern einen sogenannten vorzeitigen Erbausgleich. Diesen können die Kinder von ihrem Vater verlangen, wenn sie schon 21, aber noch nicht 27 Jahre alt sind. Es wird zwar so grossartig betont, dass der
Zweck dieser Regelung darin liege, dem nichtehelichen Kind in erster Linie die Möglichkeit einer Starthilfe zum Aufbau einer Existenz oder Familie als Ausgleich für ein den ehelichen Kindern gegenüber bestehendes generelles Lebensdefizit zu verschaffen, sieht man sich den Ausgleichsbetrag jedoch genauer an, dann kann von einer Starthilfe kaum die Rede sein. Die Unterhaltsbeiträge der nichtehelichen Väter bewegen sich in vielen Fällen an der untersten Grenze der Unterhaltstabellen. Nun soll als Starthilfe der dreifache Jahresunterhalt, gerechnet aus dem in den letzten 5 Jahren geschuldeten Unterhaltsdurchschnitt an das Kind gezahlt werden - vorausgesetzt, der Vater ist nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen überhaupt in der Lage, diesen Betrag aufzubringen.
Legt man die derzeit geltende Düsseldorfer Tabelle der Berechnung zugrunde und zieht von dem niedrigsten Höchstsatz noch die Hälfte des Kindergeldes ab. Mit diesem Betrag lässt sich nicht allzuviel Starthilfe zum Aufbau einer Existenz erreichen. Interessant wäre das äusserstenfalls bei einem besonders begüterten unehelichen Vater, der z. B. abzüglich halbes Kindergeld im Monat Unterhalt bezahlen müsste. Hier käme zumindest eine Starthilfe zusammen - als Grundkapital für eine eigene Existenz auch nicht gerade sehr viel.
Es stehen dem Vater und Kind zur Vereinbarung über einen Erbausgleich auch notariell beurkundete Vereinbarungen zur Verfügung. Der Erbausgleich berührt einen späteren Erbersatzanspruch nicht.

das Recht des nichtehelichen Kindes, zwischen seinem 21. und 27. Lebensjahr anstelle seines Erbanteils bzw. Erbersatzanspruchs einen vorzeitigen Ausgleich in Geld zu verlangen. E. beläuft sich grds. auf das Dreifache des Unterhalts, den der Vater dem Kind im Durchschnitt der letzten fünf Jahre, in denen es voll unterhaltsbedürftig war, jährlich zu leisten hatte. Damit entfällt jegliches spätere Erb-oder Pflichtteilsrecht.

Ausgleichung von Vorempfängen und Vorleistungen.




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