Erbfähigkeit

ist die Fähigkeit, Erbe zu sein. Voraussetzung ist, daß eine Person rechtsfähig ist oder die Rechtsfähigkeit zumindest später erlangt. Erbfähig sind natürliche und juristische Personen, gemäß § 1923 II BGB der bereits erzeugte, aber noch nicht geborene Mensch (nasciturus) und die noch nicht rechtsfähige Stiftung (§ 84 BGB).

die Fähigkeit, Erbe zu werden oder sonst Zuwendungen von Todes wegen zu erwerben (z. B. ein Vermächtnis). Die E. ist Teil der allgemeinen Rechtsfähigkeit; daher ist jeder Mensch erbfähig. Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt, § 1923 BGB. Wer beim Erbfall noch nicht lebt, aber bereits erzeugt ist (nasciturus), wird mit seiner Geburt Erbe, wie wenn er bereits beim Erbfall gelebt hätte, § 1923 BGB. Auch juristische Personen sind erbfähig. a. Erbunfähigkeit.

Fähigkeit, Erbe werden zu können.
Erbfähig ist jede natürliche oder juristische Person Bei
einer natürlichen Person ist maßgebend, oh sie zur Zeit des Erbfalls lebte (§ 1923 Abs. 1 BGB) oder bereits erzeugt war und später lebend geboren wird (§ 1923 Abs. 2 BGB). Die Erbschaft fällt ihr dann
erst mit Geburt an. Eine juristische Person muss zur Zeit des Erbfalls bereits vorhanden sein, eine etwaige Auseinandersetzung darf noch nicht abgeschlossen sein.

ist die Fähigkeit, Erbe oder Nacherbe zu werden (§§ 1923, 2101 BGB). S. a. Erbunfähigkeit.




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