Erbschaftsanfall

(Erbanfall, Anfall): gesetzlicher Übergang der Erbschaft auf den berufenen Erben (§ 1942 Abs. 1 BGB). Weil der Erwerb der Erbschaft keine Annahme durch den Erben erfordert, spricht man auch von einem Von-selbst-Erwerb. Das Recht
des Erben zur Ausschlagung der Erbschaft bleibt davon unberührt.

Erbanfall.




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