Erfolg

ln der Rechtssprache bezeichnet man als E. nicht nur das Erreichen eines bestimmten, angestrebten positiven Ergebnisses, sondern z.T. auch allgemein die - evtl. nachteiligen - Folgen eines bestimmten Verhaltens (vgl. z.B. Erfolgsqualifiziertes Delikt).

ist das (bezweckte) Ergebnis eines Verhaltens oder eines sonstigen Ereignisses. Lit.: Puppe, /., Die Erfolgszurechnung im Strafrecht, 2000




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