erfolgsqualifizierte Delikte

Straftatbestände, die an den Eintritt besonderer Tatfolgen eine schwerere Strafe knüpfen, z.B. §§ 226, 227 StGB. Gem. § 18 StGB genügt in diesen Fällen abweichend von § 15 StGB hinsichtlich der besonderen Tatfolge wenigstens fahrlässiges Handeln des Täters bzw. Teilnehmers. Manche Tatbestände setzen demgegenüber wenigstens leichtfertiges Handeln voraus, z.B. § 251 StGB. Da die Verursachung besonderer Tatfolgen i. d. R. eine drastische Strafschärfung auslöst, muss sich in der schweren Folge das den\' jeweiligen Grunddelikt anhaftende spezifische Risiko realisiert haben, d. h., zwischen dem Grunddelikt und der schweren Folge muss ein tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang bestehen. Eine lediglich kausale Verknüpfung genügt nicht.
Beispiel: Bei der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) muss der Tod des Opfers unmittelbare Folge der Körperverletzung sein und darf nicht erst durch weiteres Handeln des Täters, Opfers oder Dritter vermittelt werden. Jedoch kann es ausreichen, wenn das Opfer erst durch eine waghalsige Flucht vor weiteren Schlägen des Täters zu Tode kommt (BGHSt 48, 34, ,C;uben-Fall\'). Nach der — von der h. M. abgelehnten — Letalitätstheorie muss hier der Tod Folge der dem Opfer vorsätzlich zugefügten Verletzung sein.
Nach § 11 Abs. 2 StGB gelten alle Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen und damit auch die erfolgsqualifizierten Delikte als Vorsatztaten und sind teilnahmefähig. Da der Haupttäter hinsichtlich der schweren Folge keinen Vorsatz braucht, kann auch für den Teilnehmer diesbezüglich kein Vorsatz verlangt werden. Der Struktur der Erfolgsqualifikation als Kombination aus Vorsatz- und Fahrlässigkeitstat folgend, stellt § 18 StGB deshalb klar, dass die Teilnahme an der Erfolgsqualifikation nur Vorsatz bezüglich der Verwirklichung des Grunddelikts und „wenigstens” Fahrlässigkeit bezüglich der schweren Folge voraussetzt. Einschränkend verlangt die Rspr. zudem, dass
der Teilnehmer außerdem die Handlungen kannte, durch die die schwere Folge gerade verursacht wurde.
Aus §§11 Abs. 2, 18 StGB folgt nach h. M., dass auch die Versuchsregeln der §§22 ff. StGB auf die Erfolgsqualifikationen anwendbar sind. Möglich sind folgende strafbare Versuchsvarianten:
versuchte Erfolgsqualifikation,
d. h., das versuchte oder vollendete Grunddelikt haben nicht zum Eintritt der schweren Folge geführt, jedoch war der Tatentschluss darauf gerichtet;
erfolgsqualifizierter Versuch,
d. h., schon beim Versuch des Grunddelikts, z.B. eines Raubes, ist die schwere Folge, der Tod des Raubopfers, gemäß § 251 StGB eingetreten.
Umstritten ist die Strafbarkeit des Versuchs der Erfolgsqualifikation, wenn schon das Grunddelikt nicht vollendet, sein Versuch aber nicht mit Strafe bedroht ist (§§ 221 Abs. 3, 238 Abs. 3), sowie der erfolgsqualifizierte Versuch der §§226, 227 StGB, da die schwere Folge hier nicht auf dem Erfolg des Grunddelikts beruht.

ist eine Straftat, bei der das Gesetz an den Eintritt einer bestimmten Folge eine höhere Strafdrohung knüpft, jedoch muss diese vom Täter wenigstens fahrlässig herbeigeführt worden sein (§ 56 StGB), um ihn nach der schärferen Strafbestimmung bestrafen zu können (Beispiel: Körperverletzung, Brandstiftung mit Todesfolge).

Delikt, erfolgsqualifiziertes Lit.: Köhler, C., Beteiligung und Unterlassen beim erfolgsqualifizierten Delikt, 2000

wird eine Straftat genannt, bei der das Gesetz an den Eintritt bestimmter Folgen eine strengere Strafdrohung knüpft, so z. B. bei Gesundheitsschädigung oder Tod nach Sexualstraftaten, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Raub, Brandstiftung (§§ 176 b, 178, 179, 226, 227, 239, 251, 306 b, 306 c StGB). Die erhöhte Strafbarkeit setzt aber voraus, dass der Täter die schwere Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat (§ 18 StGB). Kommt es nur zum Versuch des Grunddelikts, tritt aber bereits damit die schwere Folge ein, liegt ein strafbarer Versuch des e. D. vor, wenn sich dadurch die von der Verletzungshandlung ausgehende Gefahr verwirklicht (BGH NJW 2003, 150).




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