Erklärungsirrtum

Ein E. gemäß § 119 I 2.M. BGB ist gegeben, wenn der Erklärende ein anderes Erklärungszeichen setzt, als er beabsichtigt hat. Dies sind die Fälle des Verschreibens, Versprechens oder Vergreifens.

Jemand gibt eine Willenserklärung ab, die er nicht abgeben will (z. B. verspricht oder verschreibt sich, "1000 EUR statt 10,00 EUR"). Ist Irrtum wesentlich, d. h. hätte Erklärender die Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben, so ist ihm freigestellt, ob er die Erklärung unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes anfechten will (Anfechtung eines Rechtsgeschäftes). Als E. gilt auch die unrichtige Übermittlung einer Willenserklärung durch eine Person (Bote, Empfangsbote) oder durch Post (sog. "Übermittlungsirrtum"), § 120 BGB. Irrtum, Geschäftsirrtum, Motivirrtum.

(§119 I 2. Alt. BGB) ist der Irrtum über die Erklärungshandlung. Bei ihm will der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben (z.B. Verschreiben, Versprechen). Der E. bewirkt die Anfechtbarkeit der betroffenen Willenserklärung.

(Irrung): Willensmangel, bei dem der (ggf. durch Auslegung ermittelte) äußere Erklärungstatbestand einer Willenserklärung vom Geschäftswillen des Erklärenden abweicht („der Erklärende weiß nicht, was er sagt”). Der Erklärende wollte eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben, er hat sich aber über die Erklärungshandlung geirrt und sich versprochen, verschrieben oder vergriffen. Liegt ein Erklärungsirrtum vor, ist die Willenserklärung wirksam, der Erklärende kann sie aber durch Anfechtung
vernichten (§ 142 Abs. 1 i. V. m. § 119 Abs. 1, Fall 1 BGB), muss dann aber gfs. dem gutgläubigen Erklärungsempfänger den Vertrauensschaden ersetzen (§ 122 BGB).
Ein Erklärungsirrtum liegt auch vor, wenn infolge eines Eingabefehlers (nicht eines Programmfehlers) eine fehlerhafte „automatisierte” Willenserklärung von der EDV-Anlage ausgegeben wird.
Ein gesetzlich geregelter Sonderfall des Erklärungsirrtums ist der Übermittlungsfehler (§ 120 BGB). Im
Einzelfall kann die Abgrenzung zum Inhaltsirrtum
schwierig sein (was aber wegen identischer Rechtsfolgen ohne praktische Auswirkung ist).
Kein zur Anfechtung berechtigender Erklärungsirrtum liegt nach heute h. M. bei abredewidriger Ausfüllung eines Blanketts (d.h. eines leeren Blattes oder Formulars mit einer Blankounterschrift) vor. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 172 Abs. 2 BGB muss derjenige, der ein Blanken mit seiner Unterschrift aus der Hand gibt, auch bei einer seinem Willen nicht entsprechenden Ausfüllung des Blanketts den dadurch geschaffenen Inhalt der Urkunde einem redlichen Dritten gegenüber, dem die Urkunde vorgelegt wird, als seine Willenserklärung gegen sich gelten lassen (vgl. auch Art. 10 WechselG, Art.13 ScheckG).

Anfechtung von Willenserklärungen (1 a).




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