Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

Beamte des Polizeidienstes sowie anderer Verwaltungsbehörden, denen aufgrund einzelner Bestimmungen der StPO Zwangsbefugnisse (Eilkompetenz) eingeräumt sind und die gemäß § 152 Abs. 1 GVG den Anordnungen der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten haben. Wer Ermittlungsperson ist, ergibt sich aus den Ausführungsverordnungen der Länder zu § 152 Abs. 2 S. 1 GVG.
In den meisten Bundesländern sind nach den jeweiligen „Verordnungen über Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft” (teilweise noch mit der früheren Bezeichnung „Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft”) Polizeibeamte ab dem Dienstrang des Polizeimeisters Ermittlungspersonen; ebenso bestimmte Beamte der Forst-, Jagd-, Fischerei- und Bergverwaltung. Die Ermittlungspersonen unterstehen insofern der Sachaufsicht der Staatsanwaltschaft und zugleich der Dienstaufsicht ihrer beamtenrechtlichen Vorgesetzten. Als Rechtsbehelf gegen die Maßnahme einer Ermittlungsperson kommt daher die Sachaufsichtsbeschwerde an die Staatsanwaltschaft in Betracht, gegen das dienstliche Verhalten — unabhängig von der Sachbehandlung — die Dienstaufsichtsbeschwerde an den Vorgesetzten.
bis 31. 8. 2004 Hilfsbeamte der StA genannt, sind Strafverfolgungsorgane (meist Polizei-, insbes. Kriminalbeamte), die für Eilfälle mit besonderen, sonst dem Gericht oder der StA vorbehaltenen Befugnissen ausgestattet sind: Beschlagnahme, Durchsuchung, Anordnung der körperlichen Untersuchung, insbes. Blutentnahme (§§ 98, 105, 81 a, 81 c StPO). Sie unterstehen den fachlichen Weisungen der Staatsanwälte ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Stellen, im Übrigen ihrer Dienstbehörde (Dienstaufsicht). Sie werden nach Beamtengruppen (auch Angestellte, wenn mind. 21 Jahre) durch RechtsVO der Landesregierungen od. -justizministerien (Schönfelder, Deutsche Gesetze, § 152 GVG, Anm. 2) bestellt. Andere Beamte sind kraft Gesetzes E., so Zoll- und Steuerfahndungsbeamte (§ 404 AO, Zollfahndung, Steuerfahndung), bestätigte Jagdaufseher (§ 25 II BJagdG), Vollzugsbeamte des Bundes und der Länder nach § 19 BKAG, Beamte der Bundespolizei (§ 12 V BPolG) u. a. m.




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