Erregung öffentlichen Ärgernisses

Straftat, die begeht, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt, durch die er wissentlich oder absichtlich Ärgernis erregt und an denen eine andere Person Anstoß nimmt.

öffentliches Ärgernis.

(§ 183 a StGB). Wegen E.ö.Ä. wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich sexuelle Handlungen vomimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt. Öffentlich ist die Handlung, wenn sie von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden kann. Wenigstens ein Beobachter muss tatsächlich Anstoss genommen haben. - § 183 a StGB wird durch die an engere Voraussetzungen geknüpfte Vorschrift des § 183 StGB (Belästigung einer Person durch die von einem Mann begangene exhibitionistische Handlung) im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt. Anders als bei der E.ö.Ä. braucht diese Tat nicht öffentlich begangen zu sein; sie wird im übrigen nur auf Strafantrag verfolgt.

ist in § 183 a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bedroht. Strafbar ist die öffentliche Vornahme sexueller Handlungen, durch die der Täter absichtlich oder wissentlich Ä. erregt. Öffentlich ist die Handlung, wenn sie von unbestimmt vielen Personen, die nicht durch persönliche Beziehungen zusammengehalten werden, wahrgenommen werden kann; auch muss mindestens eine Person Anstoß genommen haben. Insoweit ist Vorsatz erforderlich; bedingter Vorsatz genügt. Die Vorschrift greift nicht ein in dem (weit häufigeren) Fall des Exhibitionismus, der an andere Merkmale geknüpft ist, aber weder öffentl. Handeln noch bewusste Ärgerniserregung, sondern nur Belästigung voraussetzt.




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