Ersatzerbe

Ersatzerbe ist, wer nur dann Erbe sein soll, wenn ein zunächst Bedachter nicht Erbe geworden ist. Der zunächst Bedachte oder sogenannte »Erstberufene« könnte gestorben sein oder auch das Erbe ausgeschlagen haben. Dann kommt der Ersatzerbe selbst als Erbe in Betracht. Ersatzerben können entweder im Testament benannt werden oder sie werden es von Gesetzes wegen, so wie z.B. Enkel als Ersterben der Kinder anzusehen sind. Stirbt ein Kind nach der Errichtung eines Testamentes, ohne dass es selbst Abkömmlinge oder eine Ehefrau hinterlässt und hat der Erblasser allgemein bestimmt, dass die »Kinder« erben sollen, so werden in diesem Fall die anderen lebenden Kinder als Ersatzerben angesehen. Solange der »Erstberufene« noch als Erbe anzusehen ist, hat der Ersatzerbe keinerlei Rechte. Er ist nur »hilfsweise berufen«.

der Erbe, der vom Erblasser für den Fall eingesetzt ist, daß der zunächst vorgesehene Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalles wegfällt (z.B. durch Tod, Ausschlagung). Der E. wird mit dem Erbfall Erbe.

Siehe auch: Erbe

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt, einen anderen als Erbe einsetzen (§ 2096 BGB). Der E. hat vor dem Wegfall des Erben keinerlei Rechte in bezug auf den Nachlass (anders beim Nacherben, Vor- und Nacherbschaft). Das Recht des E.n geht dem Anwachsungsrecht (Amvachsung) der Miterben vor.

Erbrecht.

(§ 2096 BGB) ist der Erbe, der vom Erblasser für den Fall eingesetzt ist, dass der Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt (z.B. durch Tod, Erbunwürdigkeit). Dabei kann der Erblasser mehrere Ersatzerben nacheinander einset- zen. Der E. wird mit dem Erbfall (bedingter) Erbe. Lit.: Kletecka, A., Ersatz- und Nacherbschaft, 1999 (Österreich)

Erbe, der aufgrund einer Anordnung des Erblassers nur dann als Erbe eintritt, wenn der in erster Linie berufene Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt, z. B. durch Vorversterben, Ausschlagung, Erbverzicht oder bei nichtiger Erbeinsetzung
(§§2096-2099 BGB). Mit dem Wegfall des ersten Erben wird der Ersatzerbe unmittelbar Rechtsnachfolger des Erblassers. Im Unterschied dazu erhält der Nacherbe den Nachlass erst, nachdem das Vermögen des Erblassers zunächst dem Vorerben zugefallen war. Bestehen auch nach der Auslegung Zweifel darüber, ob eine Ersatz- oder Nacherbschaft gewollt war, so ist nach der Auslegungsregel des § 2102 Abs. 2 BGB eine Ersatzerbschaft anzunehmen. Wird jemand als Nacherbe eingesetzt, so enthält diese Anordnung regelmäßig für den vorzeitigen Wegfall des Vorerben auch die Einsetzung als Ersatzerben (§ 2102 Abs. 1 BGB). Die Anordnung der Ersatzerbschaft hat Vorrang vor der Anwachsung (§ 2099 BGB).

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe (auch Nacherbe) vor oder nach dem Erbfall wegfällt - z. B. vorher durch Tod, nachher durch Ausschlagung, Erbunwürdigkeit, Nichtigkeit der Erbeinsetzung - einen anderen als E. einsetzen (§ 2096 BGB). Die Ersatzerbeinsetzung geht der Anwachsung an die übrigen Miterben vor (§ 2099 BGB). Der Erblasser kann ferner mehrere E. nacheinander oder nebeneinander einsetzen, auch für einen Nacherben (Ersatznacherbe). Der E. wird anders als der Nacherbe mit dem Erbfall Erbe an Stelle des zunächst berufenen Erben; er braucht daher nur den Erbfall erlebt zu haben, nicht aber den Wegfall des Erstberufenen. Insoweit ist die E.stellung erblich. Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als E. (nicht umgekehrt). Ist zweifelhaft, ob jemand als E. oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als E. (§ 2102 BGB). E.en eines vom Erblasser bedachten Abkömmlings sind im Zweifel (Auslegungsregel) dessen Abkömmlinge, soweit sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden (§ 2069 BGB).




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