Ersatzvermächtnis

entspricht beim Vermächtnis der Ersatzerbfolge (Ersatzerbe).

(§§ 2190 BGB) ist das für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, bestellte Vermächtnis.

Zuwendung eines Vermächtnisses für den Fall, dass der zunächst bedachte Vermächtnisnehmer den Gegenstand nicht erwirbt (§ 2190 BGB). Die Vorschriften der §§ 2097-2099 BGB für den Ersatzerben finden entsprechende Anwendung (§ 2190 BGB).

ist ein Vermächtnis, das für den Fall des Wegfalls eines Vermächtnisnehmers angeordnet ist. Es gelten die Vorschriften über den Ersatzerben entsprechend (§§ 2190, 2097 ff. BGB).




Vorheriger Fachbegriff: Ersatzurlaub | Nächster Fachbegriff: Ersatzversicherung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen