Ersetzungsbefugnis

ist die bereits bei Vertragsschluß zwischen Gläubiger und Schuldner getroffene Vereinbarung, daß der Schuldner auch durch Erbringung einer anderen als der an sich geschuldeten Leistung frei wird. Nach h.M. gilt § 364 I BGB analog. Leistet der Schuldner aufgrund der vertraglichen E., erlischt das Schuldverhältnis nicht durch Erfüllung, sondern durch Leistung an Erfüllungs Statt. Der Unterschied zur Leistung an Erfüllungs Statt liegt darin, daß die E. schon von vornherein vereinbart war.

([lat.] facultas [F.] alternativa) ist die Befugnis des Schuldners oder Gläubigers, statt der an sich geschuldeten bestimmten Leistung eine andere bestimmte Leistung zu erbringen oder zu verlangen (z.B. statt Naturalherstellung Geldersatz § 251 II BGB). Sie ist ein Gestaltungsrecht. Mit ihrer Ausübung erlischt die an sich vereinbarte oder gesetzlich entstandene Verpflichtung.

(facultas alternativa): Recht des Schuldners, durch die Erbringung einer anderen als der geschuldeten Leistung Erfüllung zu bewirken, bzw. des Gläubigers, eine andere Leistung als die geschuldete zu verlangen.
Anders als bei der Wahlschuld wird das Schuldverhältnis nicht konkretisiert, sondern bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis nachträglich geändert. Die Ersetzungsbefugnis ist als Rechtsinstitut nicht ausdrücklich geregelt (die §§ 262 ff. BGB sind auch nicht analog anwendbar), aber allgemein anerkannt. Sie kann auf Gesetz (z.B. des Schuldners: §§244 Abs. 1, 251 Abs. 2, 257 S.2, 528 Abs. 1 S.2, 775 Abs. 2, 1001 S.2, 1087 Abs. 2, 1973 Abs. 2 S.2, 1992 S.2, 2170 Abs. 2 S.2, 2329 Abs. 2 BGB; des Gläubigers: §§ 249 Abs. 2, 843 Abs. 3, 915 Abs. 1 BGB) oder Vertrag (zur Vereinbarung in AGB oder Verbraucherverträgen beachte § 308 Nr. 4 BGB) beruhen. Beispiel einer vertraglichen Ersetzungsbefugnis des Schuldners ist eine Abrede über die Inzahlungnahme etwa eines gebrauchten Pkw als Ersatz für einen Teil des geschuldeten Kaufpreises beim Neuwagenkauf.
Solange die Ersetzungsbefugnis vom Berechtigten nicht ausgeübt wird, kann der andere nur die ursprünglich geschuldete Leistung erbringen bzw fordern, so dass es für die Anwendung des § 275 BGB auch allein auf die Möglichkeit dieser Leistung ankommt. Steht die Ersetzungsbefugnis dem Gläubiger zu, übt er sein Recht durch Gestaltungserklärung gegenüber dem Schuldner aus, die diesen bindet, das Schuldverhältnis ändert und damit auch für den Gläubiger unabänderbar ist (kein ius variandi = Abänderungsrecht, str.). Ist der Schuldner ersetzungsbefugt, tritt diese Wirkung erst mit tatsächlicher Erbringung der Leistung ein.

(facultas alternativa). Anders als bei der Wahlschuld ist bei der E. die aus einem Schuldverhältnis zu erbringende Leistung auf eine bestimmte Leistung beschränkt, der Schuldner jedoch berechtigt, statt dessen eine andere Leistung als Ersatz zu erbringen (u. U. unter gewissen Voraussetzungen, z. B. Geldersatz statt Naturalherstellung bei der Leistung von Schadenersatz, § 251 II BGB). Die E. kann auch zugunsten des Gläubigers bestehen (vgl. §§ 249 II, 340 I, 843 III BGB).




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