Erwerbsminderung

Tatbestandsmerkmal der Rente wegen Erwerbsminderung in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung des § 43 SGB VI. Danach ist derjenige voll erwerbsgemindert, der weniger als drei Stunden täglich auf dein allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Teilweise erwerbsgemindert sind Personen, die zwischen drei und weniger als sechs Stunden arbeiten können. Keine rechtlich relevante Erwerbsminderung liegt mehr vor, wenn eine Arbeitsleistung von mehr als sechs Stunden pro Tag möglich ist. Bei voller Erwerbsminderung wird die Leistung wie bei der vollen Altersrente berechnet, bei teilweiser Erwerbsminderung reduziert sich die Rentenhöhe mittlerweile auf die
Hälfte der Altersrentenansprüche, denn mit dem vorhandenen Restleistungsvermögen des Versicherten wird unterstellt, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Einkommen zu erzielen und deshalb ein voller Lohnersatz nicht erforderlich sei.

Minderung der Erwerbsfähigkeit (gesetzliche Unfallversicherung, Kriegsopferversorgung), verminderte Erwerbsfähigkeit (gesetzliche Rentenversicherung).




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