Erziehungsgedanke

wesentliches Grundprinzip des gesamten Jugendstrafrechts, wonach es dessen primäre Aufgabe ist, den jungen Täter für ein straffreies Leben zu sozialisieren und nicht Schuld zu vergelten. Ihm liegt die Annahme zugrunde, dass sich junge Menschen noch in einer Entwicklungsphase befinden und daher noch besonders prägbar sind.
Das Jugendstrafrecht ist aufgrund dieses Prinzips weitestgehend ein Erziehungsstrafrecht, sodass die den Täter treffende Sanktion in großem Umfange durch Erziehungsmaßnahmen ersetzt wird. Auch soweit eine Jugendstrafe als einzige „echte” Kriminalstrafe verhängt wird, ist sie in Begründung, Dauer und Inhalt wesentlich stärker als im allgemeinen Strafrecht auf den Zweck einer erzieherischen Einwirkung auszurichten. Der Erziehungsgedanke ist daher auch eine Auslegungsrichtlinie für Zweifelsfälle.




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